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FG Münster Urteil v. - 3 K 3477/13 Erb

Gesetze: ErbStG § 9 Abs 1 Nr 2

Schenkungsteuer

Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung, schenkungsweise Übertragung eines Gesellschaftsanteils unter aufschiebender Bedingung

Leitsatz

Bei der schenkweisen Übertragung mehrerer Gesellschaftsbeteiligungen ist keine einheitliche Schenkung gegeben, wenn eine Schenkungsabrede wegen einer aufschiebenden Bedingung noch in der Schwebe oder die Zuwendung von einer aufschiebenden Bedingung abhängig gemacht ist, so dass im Zeitpunkt der Ausführung der einen Zuwendung noch nicht alle Voraussetzungen der Steuerpflicht der anderen Zuwendung erfüllt sind. Bei der dann zunächst nur schuldrechtlichen Beteiligung des Beschenkten an dem anderen Zuwendungsgegenstand handelt es sich lediglich um eine Vorstufe der Zuwendung, die als solche noch keine Schenkungsteuer auslöst.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
ErbBstg 2018 S. 82 Nr. 4
HAAAG-80804

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FG Münster, Urteil v. 18.11.2014 - 3 K 3477/13 Erb

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