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Hessisches Finanzgericht  Urteil v. - 1 K 501/16 EFG 2018 S. 732 Nr. 9

Gesetze: EStG § 34 c Abs. 5

Anwendung des Auslandstätigkeitserlasses nach Bestandskraft des Steuerbescheides

Leitsatz

  1. Ob von der Möglichkeit einer Billigkeitsmaßnahme gemäß § 34 c Abs. 5 EStG i.V.m. dem Auslandstätigkeitserlass Gebrauch gemacht wird, ist nicht im Steuerfestsetzungsverfahren, sondern durch einen eigenständigen Bescheid zu entscheiden.

  2. Die Anwendung des §§ 34 c Abs. 5 EStG kann auch noch nach Bestandskraft des Steuerbescheides bis zum Eintritt der Festsetzungsverjährung beantragt werden.

  3. § 34 c Abs. 5 EStG stellt eine Billigkeitsregelung dar, die gegenüber § 163 AO lex spezialis ist.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
DStR 2019 S. 6 Nr. 5
DStRE 2019 S. 351 Nr. 6
EFG 2018 S. 732 Nr. 9
IWB-Kurznachricht Nr. 12/2018 S. 450
QAAAG-80798

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Hessisches Finanzgericht , Urteil v. 05.12.2017 - 1 K 501/16

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