BVerwG Beschluss v. - 1 WRB 2/17

Rechtsbeschwerdeverfahren; Kostenlast bei Rücknahme

Leitsatz

Zur Kostenlast des Antragstellers im Falle des Unterliegens oder der Rücknahme des Rechtsbehelfs im gerichtlichen Antragsverfahren und Rechtsbeschwerdeverfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung.

Gesetze: § 20 WBO, § 22a Abs 1 WBO, § 23a Abs 2 S 1 WBO, § 154 Abs 2 VwGO, § 155 Abs 2 Alt 3 VwGO

Instanzenzug: Truppendienstgericht Nord Az: N 6 SL 5/17 Beschluss

Gründe

1Der Antragsteller und Rechtsbeschwerdeführer hat seine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Kammer des Truppendienstgerichts Nord vom mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom zurückgenommen. Das Rechtsbeschwerdeverfahren ist deshalb gemäß § 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i.V.m. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2Die Kostenentscheidung folgt aus § 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i.V.m. § 155 Abs. 2 Alt. 3 VwGO. Nach der Rechtsprechung des Senats enthält die Wehrbeschwerdeordnung - abgesehen von den Sonderfällen des § 20 Abs. 2 WBO - keine Kostenlastbestimmung für einen Antragsteller, wenn ein anderer Verfahrensbeteiligter im erstinstanzlichen gerichtlichen Antragsverfahren vor dem Truppendienstgericht oder dem Bundesverwaltungsgericht obsiegt (vgl. zum Obsiegen des Beigeladenen Beschluss vom - 1 WDS-VR 3.16 - Buchholz 450.1 § 20 WBO Nr. 5 Rn. 34 m.w.N.; zum Obsiegen des Antragsgegners Beschlüsse vom - 1 WDS-VR 5.16 - NVwZ 2017, 1707 Rn. 51 und vom - 1 WB 30.16 - Rn. 68). Für das zum (durch das Wehrrechtsänderungsgesetz 2008 vom , BGBl I S. 1629) eingeführte und dem verwaltungsgerichtlichen Revisionsverfahren nachgebildete Rechtsbeschwerdeverfahren hat der Senat hingegen im Hinblick auf dessen kontradiktorische Ausgestaltung (siehe insbesondere das Rechtsbeschwerderecht des Bundesministeriums der Verteidigung, § 22a Abs. 1 WBO) die ergänzende Anwendung (§ 23a Abs. 2 Satz 1 WBO) der Vorschriften des § 154 Abs. 2 VwGO (Kostenlast bei erfolglosem Rechtsmittel; vgl. z.B. Beschluss vom - 1 WRB 2.11 - Rn. 48) und des § 155 Abs. 2 Alt. 3 VwGO (Kostenlast bei Rücknahme eines Rechtsmittels; vgl. Beschluss vom - 1 WRB 1.09 - Rn. 2) bejaht.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerwG:2018:020218B1WRB2.17.0

Fundstelle(n):
QAAAG-80639