G 10 § 9

Abschnitt 4: Verfahren

§ 9 Antrag [1]

(1) Beschränkungsmaßnahmen nach diesem Gesetz dürfen nur auf Antrag angeordnet werden.

(2) Antragsberechtigt sind im Rahmen ihres Geschäftsbereichs

  1. das Bundesamt für Verfassungsschutz,

  2. die Verfassungsschutzbehörden der Länder,

  3. der Militärische Abschirmdienst und

  4. der Bundesnachrichtendienst

durch den Behördenleiter oder seinen Stellvertreter.

(3) 1Der Antrag ist schriftlich zu stellen und zu begründen. 2Er muss alle für die Anordnung erforderlichen Angaben enthalten; im Falle der Durchführung nach § 11 Absatz 1a auch eine möglichst genaue Bezeichnung des informationstechnischen Systems, in das zur Datenerhebung eingegriffen werden soll. 3In den Fällen der §§ 3 und 8 hat der Antragsteller darzulegen, dass die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.

Fundstelle(n):
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YAAAG-80577

1Anm. d. Red.: § 9 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2274) mit Wirkung v. .