G 10 § 20

Abschnitt 7: Schlussvorschriften

§ 20 Entschädigung [1]

1Die nach § 1 Abs. 1 berechtigten Stellen haben für die Leistungen nach § 2 Absatz 1 und 1a eine Entschädigung zu gewähren, deren Umfang sich nach § 23 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes bemisst. 2In den Fällen der §§ 5 und 8 ist eine Entschädigung zu vereinbaren, deren Höhe sich an den nachgewiesenen tatsächlichen Kosten orientiert.

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YAAAG-80577

1Anm. d. Red.: § 20 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2274) mit Wirkung v. .