G 10 § 16

Abschnitt 5: Kontrolle

§ 16 Parlamentarische Kontrolle in den Ländern [1]

1Durch den Landesgesetzgeber wird die parlamentarische Kontrolle der nach § 10 Abs. 1 für die Anordnung von Beschränkungsmaßnahmen zuständigen obersten Landesbehörden und die Überprüfung der von ihnen angeordneten Beschränkungsmaßnahmen geregelt. 2Personenbezogene Daten dürfen nur dann an Landesbehörden übermittelt werden, wenn die Kontrolle ihrer Verarbeitung durch den Landesgesetzgeber geregelt ist.

Fundstelle(n):
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YAAAG-80577

1Anm. d. Red.: § 16 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2097) mit Wirkung v. .