Berufsaufsicht | Schwerpunkte der Abschlussdurchsicht 2018 (WPK)
Die WPK hat die Schwerpunkte der Abschlussdurchsicht 2018 veröffentlicht.
Die Abschlussdurchsicht des Jahres 2018 der WPK wird von der Überprüfung der durch das Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG) neu eingeführten oder geänderten Regelungen zum Bestätigungsvermerk und zur Rechnungslegung geprägt sein. Aufgrund dessen ergeben sich folgende geplante Schwerpunkte:
1. Bestätigungsvermerke
Zusätzliche Erklärung, ob bei der Aufstellung des Lageberichts oder Konzernlageberichts die gesetzlichen Vorschriften beachtet worden sind (§ 322 Abs. 6 Satz 1 HGB)
2. Allgemeine Rechnungslegungsanforderungen
Angaben zu Firma, Sitz, Registergericht und Handelsregisternummer des Bilanzierenden sowie zur Tatsache einer Liquidation oder Abwicklung (§§ 264 Abs. 1a, 297 Abs. 1a HGB)
bei Haftungsverhältnissen jeweils gesonderte Angaben zu gewährten Pfandrechten oder sonstigen Sicherheiten (§ 268 Abs. 7 Nr. 2 HGB) sowie zu Verpflichtungen betreffend die Altersversorgung und gegenüber verbundenen oder assoziierten Unternehmen (§ 268 Abs. 7 Nr. 3 HGB) im Anhang
Erläuterungen in der Reihenfolge der einzelnen Posten der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung im Anhang (§ 284 Abs. 1 Satz 1 HGB) oder im Konzernanhang (§ 313 Abs. 1 Satz 1 HGB)
3. Gewinn- und Verlustrechnung
Wegfall des Ausweises von außerordentlichen Aufwendungen und Erträgen (§ 275 Abs. 2 und 3 HGB) und Herstellung der Vergleichbarkeit (§ 265 Abs. 2 Satz 3 HGB)
Neudefinition der Umsatzerlöse in § 277 Abs. 1 HGB und Herstellung der Vergleichbarkeit (Art. 75 Abs. 2 Satz 3 EGHGB)
4. Verbindlichkeitenspiegel
Vermerke zum Betrag der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr bei jedem gesondert ausgewiesenen Posten (§ 268 Abs. 5 Satz 1 HGB)
5. Anlagenspiegel (§§ 284 Abs. 3, 313 Abs. 4 HGB)
6. Einzelangaben des Anhangs
Sonstige finanzielle Verpflichtungen (§§ 285 Nr. 3a, 314 Abs. 1 Nr. 2a HGB)
Geschäfts- oder Firmenwerte (§§ 285 Nr. 13, 314 Abs. 1 Nr. 20 HGB)
Genussscheine (§§ 285 Nr. 15a, 314 Abs. 1 Nr. 7b HGB)
Latente Steuersalden (§§ 285 Nr. 30, 314 Abs. 1 Nr. 22 HGB)
Außergewöhnliche Aufwands- und Ertragsposten (§§ 285 Nr. 31, 314 Abs. 1 Nr. 23 HGB)
Periodenfremde Erträge und Aufwendungen (§§ 285 Nr. 32, 314 Abs. 1 Nr. 24 HGB)
Vorgänge nach Schluss des Geschäftsjahres (§§ 289 Nr. 33, 314 Abs. 1 Nr. 25 HGB)
Gewinnverwendungsvorschlag und -beschluss (§§ 285 Nr. 34, 314 Abs. 1 Nr. 26 HGB)
Quelle: WPK online (il)
Fundstelle(n):
NWB JAAAG-80222