Online-Nachricht - Freitag, 06.04.2018

Mietrecht | Hessens Mietpreisbremse unwirksam (LG)

Die sog. Mietpreisbremse in Hessen ist unwirksam (LG Frankfurt a.M., Urteil v. - 2-11 S 183/17; nicht rechtskräftig).

Sachverhalt: Der Kläger mietete im Jahr 2016 eine Wohnung in Frankfurt. Mit seiner Klage wendet er sich gegen die Höhe der vereinbarten Miete. Die Wohnung liegt in einem Gebiet, das nach der Hessischen Mietbegrenzungsverordnung vom einen angespannten Wohnungsmarkt hat. Diese Mietbegrenzungsverordnung wurde durch den Landesgesetzgeber auf Grundlage der sog. Mietpreisbremse (§ 556d BGB) erlassen.

Das AG Frankfurt a. M. hatte im September 2017 geurteilt, die Mietpreisbremse sei wirksam (Az: 33 C 3490/16).

Dem folgten die Richter des LG nicht:

  • Die Hessische Mietbegrenzungsverordnung ist nicht ordnungsgemäß begründet worden und daher unwirksam.

  • Das Begründungserfordernis ist in der sog. Mietpreisbremse (§ 556d BGB) ausdrücklich festgeschrieben. Der Hessische Landesgesetzgeber hat die Verordnung deswegen nicht richtig begründet, weil er zum Zeitpunkt ihres Erlasses nur einen Begründungsentwurf vorgelegt hat; jede Seite ist dick mit dem Wort "Entwurf" gekennzeichnet“ worden.

  • Die Begründung muss nachprüfbare Tatsachen liefern, warum die jeweilige Gemeinde gerade in die Verordnung aufgenommen wurde. Der bloße Entwurf einer Begründung genügt dem nicht.

  • Die offizielle Begründung der Mietpreisbegrenzungsverordnung hat die Hessische Landesregierung frühestens im Jahr 2017 als pdf-Download auf der Homepage des zuständigen Ministeriums öffentlich zugänglich gemacht. Eine Veröffentlichung im Gesetzes- und Verordnungsblatt des Landes Hessen ist nicht erfolgt. Das Nachschieben einer Begründung heilt den Mangel der Verordnung nicht.

Hinweis:

Das Urteil ist nicht rechtkräftig. Die Kammer des Landgerichts hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Revision zum BGH zugelassen.

Quelle: LG Frankfurt a.M., Pressemitteilung v. 28.03.2018 (il)

Fundstelle(n):
NWB ZAAAG-80221