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BFH 11.10.2017 IX R 15/17, StuB 7/2018 S. 268

Einkommensteuer | Änderungsmöglichkeit des bestandskräftigen Einkommensteuerbescheids als Voraussetzung für den erstmaligen Erlass eines Verlustfeststellungsbescheids

(1) Ist der Einkommensteuerbescheid des Verlustentstehungsjahres bestandskräftig und berücksichtigt er keinen Verlust, ist der erstmalige Erlass eines Feststellungsbescheids über den verbleibenden Verlustvortrag nach § 10d Abs. 4 Satz 4 EStG i. d. F. des JStG 2010 nur zulässig, soweit eine Korrektur dieses Steuerbescheids nach den Vorschriften der AO hinsichtlich der bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichenen negativen Einkünfte möglich ist und diese der Steuerfestsetzung tatsächlich zugrunde gelegt worden sind. (2) § 52 Abs. 25 Satz 5 EStG i. d. F. des JStG 2010, wonach § 10d Abs. 4 Sätze 4 und 5 EStG auf alle nach dem abgegebenen Erklärungen zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags anzuwenden ist, ist verfassungsgemäß (Bezug: § 10d Abs. 4 Satz 4, 5, § 52 Abs. 25 Satz 5 EStG i. d. F. des JStG 2010). ...

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