BGH Urteil v. - XI ZR 160/17

Verbraucherdarlehensvertrag: Vorliegen eines Fernabsatzvertrages bei persönlichem Kontakt während der Vertragsanbahnung; Beginn der Widerrufsfrist und Anforderungen an die Belehrung; Kombination von Darlehensvertrag und Bausparvertrag

Leitsatz

1. An einem Vertragsschluss "unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln" fehlt es, wenn der Verbraucher während der Vertragsanbahnung persönlichen Kontakt zu einem Mitarbeiter des Unternehmers oder einem vom Unternehmer bevollmächtigten Vertreter hat.

2a. Das dem Verbraucher zur Verfügung gestellte Exemplar seiner Vertragserklärung muss nicht von ihm unterzeichnet oder mit dem Abbild seiner Unterschrift versehen sein.

2b. Dieses Exemplar kann ihm, um die Widerrufsfrist in Lauf zu setzen, schon vor Abschluss des Vertrags überlassen werden.

2c. Zu den Anforderungen an die Belehrung über den Beginn der Widerrufsfrist bei Verbraucherdarlehensverträgen.

3. Die Kombination von Darlehensvertrag und Bausparvertrag, bei der die darlehensfinanzierte Ansparleistung zur späteren Tilgung des Darlehens bestimmt ist, unterfällt nicht § 358 Abs. 3 BGB in der bis zum geltenden Fassung.

Gesetze: § 312b Abs 1 S 1 BGB vom , § 355 Abs 1 BGB vom , § 355 Abs 2 S 1 BGB vom , § 355 Abs 2 S 3 BGB vom , § 358 Abs 3 BGB vom , § 492 Abs 3 BGB, § 495 Abs 1 BGB

Instanzenzug: Az: 8 U 612/16vorgehend Az: 3 O 391/15

Tatbestand

1Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs der auf den Abschluss dreier Verbraucherdarlehensverträge gerichteten Willenserklärungen des Klägers.

2Der Kläger und seine Ehefrau besprachen Anfang Januar 2007 mit einem Außendienstmitarbeiter der Beklagten die Einzelheiten der Gewährung zweier Darlehen und stellten einen Darlehensantrag. Daran anschließend übersandte die Beklagte dem Kläger und seiner Ehefrau zwei Exemplare eines von ihr unterzeichneten Vertragsformulars. Dieses Vertragsformular bezog sich auf ein "Annuitätendarlehen II" Nr.       00 über 105.000 € und einen bis zum festen Zinssatz von 4,46% p.a. und auf ein "Vorfinanzierungsdarlehen" mit der Bezeichnung "Konstant 15" Nr.       53 über 30.000 € und einen Zinssatz von 4,5% p.a. "fest bis zur Zuteilung des Bausparvertrages durch Einzahlungen in Höhe der vereinbarten monatlichen Sparrate voraussichtliche Zuteilung in ca. 6 Jahren 3 Monaten". Das "Vorfinanzierungsdarlehen" sollte durch ein Bauspardarlehen der Beklagten abgelöst werden. Ein Teilbetrag des "Vorfinanzierungsdarlehens" in Höhe von 5.000 € sollte dementsprechend auf ein Bausparkonto des Klägers und seiner Ehefrau bei der Beklagten fließen. Im Übrigen sollten der Kläger und seine Ehefrau monatlich Sparraten von 78,75 € auf den Bausparvertrag erbringen und ihre Ansprüche aus dem Bausparvertrag an die Beklagte verpfänden. Die Parteien nahmen folgende Klauseln in den Darlehensvertrag auf:

"4. Besondere Bedingungen für Zwischenkredite, Konstant- und Vorausdarlehen

   - (im folgenden Darlehen genannt) -

Besteht noch kein D.     -Bausparvertrag, verpflichtet sich der Schuldner, bei der Gläubigerin einen Bausparvertrag in Höhe der erforderlichen Bausparsumme abzuschließen und die vereinbarte Besparung vorzunehmen. Höhere Sparzahlungen können jederzeit von der Gläubigerin zurückgewiesen werden. Werden bei Konstant- und Vorausdarlehen zu den vertraglich vereinbarten Leistungen zusätzlich vermögenswirksame Leistungen eingezahlt oder werden diese nicht mehr gezahlt, wird die Gläubigerin den Betrag des Lastschrifteinzugs entsprechend ermäßigen bzw. erhöhen.

Vertragsänderungen sind während der Zinsfestschreibung eines gewährten Darlehens nicht möglich.

Zur Sicherstellung des Darlehens werden sämtliche Rechte und Ansprüche aus dem Bausparvertrag, insbesondere das Kündigungsrecht, der Anspruch auf das Bausparguthaben einschließlich eventueller Wohnungsbauprämien, an die Gläubigerin verpfändet. [...]

Auf Rechte aus der Zuteilung des Bausparvertrages, insbesondere der Zuteilungsannahme, wird während der Zinsfestschreibung des Darlehens verzichtet.

Höhere als die vertraglich vereinbarten Sparleistungen können die Zuteilung beschleunigen, führen aber grundsätzlich nicht zu einer vorzeitigen Ablösung des Darlehens. Lässt die Gläubigerin ausnahmsweise eine vorzeitige Ablösung des Darlehens zu, ist ihr der durch die vorzeitige Rückzahlung entstehende Schaden gemäß Ziffer [...] zu ersetzen.

Wird das Darlehen mit anderen Mitteln als der zugeteilten Bausparsumme zurückgezahlt und auf das Bauspardarlehen verzichtet, steht dem Schuldner kein Zinsbonus [...] zu.

Die Zinsfestschreibung des Darlehens beginnt mit dem Datum des Eingangs des unterschriebenen Darlehensvertrages bei der Gläubigerin. Die unter dem Abschnitt ‚Konditionen‘ im Darlehensvertrag vereinbarten Sparraten sind ab dem letzten des auf die erste Auszahlung folgenden Monats zu leisten. Die Sparraten können bereits direkt nach Abschluss des Darlehensvertrages geleistet werden, wonach die Darlehenslaufzeit der im Abschnitt ‚Konditionen‘ angegebenen entspricht.

Die Zinsfestschreibung endet bei vertragsgemäßer Besparung mit der Zuteilung des Bausparvertrages. Der im Abschnitt ‚Konditionen‘ im Darlehensvertrag genannte Zinssatz ist für die Dauer der Zinsfestschreibung unveränderlich. Weder Gläubigerin noch Schuldner sind berechtigt, bei Veränderungen der Kapitalmarktsituation oder aus sonstigen Gründen Anpassungen des Zinssatzes vorzunehmen bzw. zu verlangen.

Werden höhere als die vertraglich vereinbarten Sparraten geleistet, so gilt die Regelung unter dem Abschnitt ‚Konditionen‘ im Darlehensvertrag. Werden geringere als die vereinbarten Sparraten geleistet oder wird die Besparung später als vereinbart begonnen und verlängert sich dadurch der Zeitraum bis zur voraussichtlichen Zuteilung, wird die Zinsfestschreibung nicht bis zum neuen Zuteilungstermin verlängert.

Das Recht des Darlehensnehmers zur Kündigung des Darlehens vor Ende der Zinsfestschreibung bestimmt sich nach § 489 BGB.

[...]

Wird die Bausparsumme trotz ordnungsgemäßer Besparung nach Ablauf der vereinbarten Zinsfestschreibung nicht zugeteilt, gewährt die Gläubigerin das Darlehen mit einem Zinssatz von 5%".

3Die Beklagte belehrte den Kläger und seine Ehefrau über ihr Widerrufsrecht wie folgt:

4Der Kläger und seine Ehefrau sandten im Januar 2007 ein von ihnen gegengezeichnetes Exemplar des Vertragsformulars samt Widerrufsbelehrung an die Beklagte zurück. Ein Vertragsformular samt Widerrufsbelehrung verblieb in ihrem Besitz.

5Der Kläger und seine Ehefrau besprachen im Mai 2007 mit einem Außendienstmitarbeiter der Beklagten die Einzelheiten der Gewährung eines weiteren Darlehens und stellten einen Darlehensantrag. Daran anschließend übersandte die Beklagte dem Kläger und seiner Ehefrau erneut zwei Exemplare eines von ihr unterzeichneten Vertragsformulars. Dieses Vertragsformular bezog sich auf ein "Vorfinanzierungsdarlehen" mit der Bezeichnung "Konstant 15" Nr.       61 über 12.000 € und einen Zinssatz von 4,68% p.a. "fest bis zur Zuteilung des Bausparvertrages voraussichtliche Zuteilung in ca. 6 Jahren 3 Monaten". Das "Vorfinanzierungsdarlehen" sollte wiederum durch ein Bauspardarlehen der Beklagten abgelöst werden. Ein Teilbetrag des "Vorfinanzierungsdarlehens" in Höhe von 2.000 € sollte dementsprechend auf ein Bausparkonto des Klägers und seiner Ehefrau bei der Beklagten fließen. Im Übrigen sollten der Kläger und seine Ehefrau monatlich Sparraten von 31,50 € auf den Bausparvertrag erbringen und ihre Ansprüche aus dem Bausparvertrag an die Beklagte verpfänden. Die Beklagte belehrte den Kläger und seine Ehefrau über ihr Widerrufsrecht wie folgt:

6Der Kläger und seine Ehefrau sandten Ende Mai 2007 ein von ihnen gegengezeichnetes Exemplar des Vertragsformulars samt Widerrufsbelehrung an die Beklagte zurück. Ein Vertragsformular samt einer Widerrufsbelehrung verblieb in ihrem Besitz. Mit Schreiben vom widerrief der Kläger seine auf Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen.

7Seine Klage auf Feststellung, die Darlehensverträge seien wirksam widerrufen und in Rückgewährschuldverhältnisse umgewandelt worden, weiter auf Erstattung vorgerichtlich verauslagter Anwaltskosten hat das Landgericht abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers, mit der er nur noch die Umwandlung der Darlehensverträge in Rückgewährschuldverhältnisse und Erstattung vorgerichtlich verauslagter Anwaltskosten begehrt hat, hat das Berufungsgericht unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen das landgerichtliche Urteil teilweise abgeändert und dem Feststellungsantrag entsprochen. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten, mit der sie ihren Antrag auf vollständige Zurückweisung der Berufung des Klägers weiterverfolgt.

Gründe

8Die Revision der Beklagten hat Erfolg.

I.

9Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung - im Wesentlichen ausgeführt:

10Die Feststellungsklage sei zulässig. Vom Vorrang der Leistungsklage sei eine Ausnahme zu machen, wenn davon auszugehen sei, die Beklagte werde schon aufgrund eines rechtskräftigen Feststellungsurteils leisten. Dies sei bei Banken anzunehmen. Für die Beklagte als Bausparkasse gelte dasselbe.

11Der Kläger habe seine auf Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen noch widerrufen können, weil er unzureichend deutlich über sein Widerrufsrecht belehrt worden sei. Beide Widerrufsbelehrungen unterrichteten nicht deutlich über den Beginn der Widerrufsfrist. Nach dem Wortlaut der Widerrufsbelehrungen habe für das Anlaufen der Widerrufsfrist genügt, dass der Darlehensnehmer seine Vertragserklärung und die Widerrufsbelehrung zur Kenntnis nehme, ohne dass die Widerrufsbelehrung kenntlich gemacht habe, dass beide Unterlagen dem Darlehensnehmer während der Widerrufsfrist hätten zur Verfügung stehen müssen. Die Widerrufsbelehrungen hätten damit nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprochen. Die im Januar 2007 erteilte Widerrufsbelehrung sei überdies gesetzwidrig, weil sie keinen Hinweis auf die Rechtsfolgen des Widerrufs bei einem verbundenen Geschäft enthalte. Bei dem Darlehen "Konstant 15" Nr.       53 und dem zugehörigen Bausparvertrag habe es sich um verbundene Geschäfte gehandelt. Das Darlehen "Konstant 15" Nr.       53 habe zu einem beträchtlichen Teil der Finanzierung des Bauspardarlehens gedient, das wiederum zur Tilgung des Darlehens bestimmt gewesen sei. Hieraus ergebe sich der erforderliche Finanzierungszusammenhang. Auch eine wirtschaftliche Einheit sei zu bejahen.

12Das Widerrufsrecht des Klägers sei nicht verwirkt.

II.

13Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Nachprüfung in wesentlichen Punkten nicht stand.

141. Zu Unrecht ist das Berufungsgericht von der Zulässigkeit der Feststellungsklage ausgegangen. Für den Antrag festzustellen, die Darlehensverträge hätten sich aufgrund des Widerrufs in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt, fehlt, wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils näher ausgeführt hat (, WM 2017, 766 Rn. 11 ff., vom - XI ZR 467/15, WM 2017, 906 Rn. 13 ff., vom - XI ZR 442/16, WM 2017, 849 Rn. 19, vom - XI ZR 586/15, WM 2017, 1258 Rn. 16, vom - XI ZR 741/16, WM 2017, 1602 Rn. 16 f. und vom - XI ZR 359/16, n.n.v.), das Feststellungsinteresse. Das gilt auch dann, wenn ein Kläger das Bestehen verbundener Geschäfte behauptet. Auch dann geht die Leistungsklage gemäß § 358 Abs. 4 Satz 3 BGB in der hier maßgeblichen, bis zum geltenden Fassung in Verbindung mit § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB in der bis zum geltenden Fassung und §§ 346 ff. BGB vor. Die Feststellungsklage ist nicht nach den Maßgaben des Senatsurteils vom (aaO, Rn. 16) abweichend von der Regel ausnahmsweise zulässig, weil nicht feststeht, dass der Rechtsstreit die Meinungsverschiedenheiten der Parteien endgültig bereinigt.

152. Außerdem weisen die Ausführungen zur mangelnden Deutlichkeit der von der Beklagten erteilten Widerrufsbelehrungen und damit zur fortbestehenden Widerruflichkeit der auf Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen des Klägers Rechtsfehler auf.

16a) Allerdings hat das Berufungsgericht im Ausgangspunkt richtig erkannt, dem Kläger sei gemäß § 495 Abs. 1 BGB zunächst das Recht zugekommen, seine auf Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen nach § 355 Abs. 1 und 2 BGB in der hier nach Art. 229 § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 22 Abs. 2, §§ 32, 38 Abs. 1 Satz 1 EGBGB maßgeblichen, zwischen dem und dem geltenden Fassung (künftig: aF) zu widerrufen, ohne dass seine Ehefrau als Mitdarlehensnehmerin ebenfalls einen Widerruf habe erklären müssen (Senatsurteil vom - XI ZR 482/15, BGHZ 212, 207 Rn. 13 ff.).

17b) Die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe den Kläger unzureichend über das ihm zukommende Widerrufsrecht belehrt, so dass die Widerrufsfrist bei Erklärung des Widerrufs noch nicht abgelaufen gewesen sei, hält mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung einer revisionsrechtlichen Überprüfung indessen nicht stand. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts informierten die von der Beklagten verwendeten Widerrufsbelehrungen den Kläger hinreichend deutlich über die Voraussetzungen des Beginns der Widerrufsfrist nach § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB aF.

18aa) Die Bedingungen für das Anlaufen der Widerrufsfrist richteten sich allein nach § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB aF. Eines Hinweises auf § 312d Abs. 2, letzter Halbsatz BGB in der hier maßgeblichen, zwischen dem und dem geltenden Fassung bedurfte es nicht (dazu Senatsurteil vom - XI ZR 183/15, WM 2017, 766 Rn. 29).

19Der Senat hat im Revisionsverfahren davon auszugehen, dass es unstreitig ist, dass den Vertragsschlüssen im Januar 2007 und im Mai 2007 eine persönliche Beratung durch einen Außendienstmitarbeiter der Beklagten vorausgegangen ist, § 559 Abs. 1 Satz 1, § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO. Dies haben die Beklagte mit Schriftsatz vom und der Kläger mit Schriftsatz vom in erster Instanz übereinstimmend vorgetragen. In zweiter Instanz haben beide Parteien Abweichendes nicht geltend gemacht. Das Berufungsgericht hat auf die bei ihm eingereichten Schriftsätze und auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils verwiesen, der wiederum auf die in erster Instanz zu den Akten gereichten Schriftsätze Bezug genommen hat.

20Auf der Grundlage des unstreitigen Vorbringens zur Vertragsanbahnung haben die Parteien Fernabsatzverträge im Sinne des § 312b Abs. 1 Satz 1 BGB in der bis zum geltenden Fassung (künftig: aF) nicht geschlossen. An einem Vertragsschluss "unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln" fehlt es, wenn der Verbraucher während der Vertragsanbahnung persönlichen Kontakt zu einem Mitarbeiter des Unternehmers oder einem vom Unternehmer bevollmächtigten Vertreter hat (OLG Stuttgart, WM 2015, 1148, 1151; , juris Rn. 28; AG Frankfurt am Main, MMR 2011, 804; MünchKommBGB/Wendehorst, 5. Aufl., § 312b Rn. 53 ff.; Staudinger/Thüsing, BGB, Neubearb. 2012, § 312b BGB Rn. 34; Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Aufl., § 312b Rn. 8; Junker in jurisPK-BGB, 4. Aufl., § 312b Rn. 54; BeckOK BGB/Schmidt-Räntsch, Edition 7, Stand: , § 312b Rn. 33; dies., VuR 2000, 427, 428; Hahn/Wilmer, Handbuch des Fernabsatzrechts, 2005, S. 49; dies., Fernabsatzrecht, 2. Aufl., § 312b BGB Rn. 12; Lütcke, Fernabsatzrecht, 2002, § 312b BGB Rn. 60 f.; Härting, Fernabsatzgesetz, 2000, § 1 Rn. 69; Reich, EuZW 1997, 581, 582; Gößmann, MMR 1998, 88, 89; Meents, CR 2000, 610 f.; Fuchs, ZIP 2000, 1273, 1274 f.; Grigoleit, NJW 2002, 1151, 1152; Schmittmann, K&R 2004, 361, 362; offen , WM 2016, 968 Rn. 28).

21Das ergibt die gebotene richtlinienkonforme Auslegung (dazu , WM 2010, 2126 Rn. 18, vom - III ZR 368/13, WM 2014, 1146 Rn. 19 und vom - I ZR 30/15, WM 2017, 1711 Rn. 38 ff. sowie - I ZR 68/15, NJW-RR 2017, 368 Rn. 35 ff.) des § 312b Abs. 1 Satz 1 BGB aF. Sowohl Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. Nr. L 144 vom , S. 19) als auch Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG (ABl. Nr. L 271 vom , S. 16) definieren einen Fernabsatzvertrag als einen Vertrag, bei dem der Lieferer "für den Vertrag bis zu dessen Abschluss einschließlich des Vertragsabschlusses selbst ausschließlich eine oder mehrere Fernkommunikationstechniken verwendet" bzw. bei dem der Anbieter "für den Vertrag bis zu und einschließlich dessen Abschlusses ausschließlich ein oder mehrere Fernkommunikationsmittel verwendet". Nach Unionsrecht setzt der Abschluss eines Fernabsatzvertrags mithin voraus, dass "die beiden Vertragsparteien - der Lieferer und der Verbraucher - bei der Anbahnung und zum Zeitpunkt des Abschlusses des Fernabsatzvertrags nicht gleichzeitig körperlich anwesend sind" (Schlussanträge des Generalanwalts Mengozzi vom in der Rechtssache C-511/08, ZIP 2010, 373 Rn. 27). Entsprechend erkannte schon der Gesetzgeber des § 1 FernAbsG, bei Vertreterbesuchen oder Ähnlichem liege kein Fernabsatz vor (BT-Drucks. 14/2658, S. 30). Mit der Einführung des § 312b Abs. 1 BGB in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom (BGBl. I S. 3138), der wörtlich aus § 1 FernAbsG übernommen wurde (BT-Drucks. 14/6040, S. 168), und mit der Umsetzung der Richtlinie 2002/65/EG durch das Gesetz zur Änderung der Vorschriften über Fernabsatzverträge bei Finanzdienstleistungen vom (BGBl. I S. 3102) änderte er an dieser unionsrechtskonformen Definition des Fernabsatzvertrags nichts (vgl. auch BT-Drucks. 15/2946, S. 18). Nur in Fällen, in denen der Verbraucher keine Möglichkeit hat, vor Vertragsschluss den Vertragsgegenstand persönlich in Augenschein zu nehmen oder im persönlichen Gespräch mit dem Unternehmer oder einem vom Unternehmer bevollmächtigten Vertreter Fragen zu stellen und Unklarheiten auszuräumen, besteht ein Bedürfnis für ein zweiwöchiges Widerrufsrecht (vgl. , BGHZ 160, 393, 398 f.).

22bb) Die von der Beklagten erteilten Widerrufsbelehrungen entsprachen entgegen der Rechtsmeinung des Berufungsgerichts § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB aF.

23Nach § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB aF muss die Widerrufsbelehrung einen "Hinweis auf den Fristbeginn" enthalten. Das war hier der Fall. Die Widerrufsbelehrungen machten Angaben zu den Voraussetzungen für das Anlaufen der Widerrufsfrist. Mittels der Wendung "nachdem Sie den von Ihnen unterschriebenen Darlehensvertrag mit der ebenfalls unterschriebenen Widerrufsbelehrung an uns abgesandt haben" gaben sie korrekt wieder, der Beginn der Widerrufsfrist setze nach § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB aF die Abgabe (Senatsbeschluss vom - XI ZR 255/16, juris; , BGHZ 187, 97 Rn. 15 ff.) - nicht auch den Zugang - der Vertragserklärung des Darlehensnehmers voraus.

24Dass die Widerrufsbelehrungen keinen Hinweis darauf enthielten, dem Verbraucher müsse während der Widerrufsfrist ein Exemplar seiner Vertragserklärung und der Widerrufsbelehrung zur Verfügung stehen (dazu , WM 2009, 350 Rn. 18 und - XI ZR 508/07, juris Rn. 16; Senatsbeschluss vom - XI ZR 282/16, juris), schmälerte ihre Deutlichkeit nicht. § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB aF fordert nicht, dass sämtliche Vorgaben des § 355 Abs. 1 und 2 BGB aF ausdrücklich in der Widerrufsbelehrung genannt werden (vgl. Senatsbeschluss vom - XI ZR 183/17, juris). Soweit der Senat mit Urteil vom (XI ZR 33/08, BGHZ 180, 123 Rn. 15) dahin erkannt hat, der Widerrufsbelehrung müsse bei Schriftform des Vertrags eindeutig zu entnehmen sein, der Lauf der Widerrufsfrist setze zusätzlich zu dem Empfang der Widerrufsbelehrung voraus, dass der Verbraucher im Besitz einer seine eigene Vertragserklärung enthaltenden Urkunde sei, sollte damit lediglich zum Ausdruck kommen, die Widerrufsbelehrung dürfe nicht unrichtig suggerieren, für den Fristbeginn genüge die Vorlage des Vertragsantrags des Unternehmers.

III.

25Das Berufungsurteil unterliegt mithin der Aufhebung (§ 562 ZPO), weil es sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig erweist (§ 561 ZPO).

IV.

26Die Sache ist im Sinne einer Zurückweisung der Berufung des Klägers entscheidungsreif (§ 563 Abs. 3 ZPO).

271. Die Widerrufsbelehrungen der Beklagten wiesen auch sonst keine Fehler auf.

28Für die im Januar 2007 erteilte Belehrung gilt dies unbeschadet des Umstands, dass die Beklagte den Kläger und seine Ehefrau nicht auch nach § 358 Abs. 5 BGB in der bis zum geltenden Fassung belehrte. Der Darlehensvertrag "Konstant 15" Nr.        53 und der zugehörige Bausparvertrag bildeten keine verbundenen Verträge im Sinne des § 358 Abs. 3 BGB in der bis zum geltenden Fassung (künftig: aF). Zwar handelte es sich um rechtlich selbständige Verträge (vgl. zu dieser Voraussetzung , BGHZ 184, 1 Rn. 21 und vom - XI ZR 406/13, BGHZ 205, 249 Rn. 24). Die Kombination von Darlehensvertrag und Bausparvertrag, bei der die darlehensfinanzierte Ansparleistung zur späteren Tilgung des Darlehens bestimmt ist und mit der die Parteien im wirtschaftlichen Ergebnis zwei Darlehensverträge hintereinander schalten, wird aber von Sinn und Zweck des § 358 Abs. 3 BGB aF nicht erfasst. Darauf, ob und mit welcher Rechtsfolge § 139 BGB Anwendung finden kann, muss in einer Widerrufsbelehrung nicht hingewiesen werden. Aus dem Senatsurteil vom (XI ZR 482/15, BGHZ 212, 207 Rn. 22) ergibt sich nichts anderes.

29Die Hinweise unter der Überschrift "Finanzierte Geschäfte" in der im Mai 2007 erteilten Widerrufsbelehrung genügten als Sammelbelehrung (Senatsurteil vom - XI ZR 467/15, WM 2017, 906 Rn. 50; Senatsbeschluss vom - XI ZR 66/16, WM 2017, 370 Rn. 9) den gesetzlichen Vorgaben. Die Beklagte hat zwar die Konjunktion "oder" in § 358 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BGB aF ("wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung des Unternehmers bedient") durch die Konjunktion "und" ("wenn wir uns bei Vorbereitung und Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung Ihres Vertragspartners bedienen") ersetzt. Sie hat sich dabei allerdings an der Formulierung des Gestaltungshinweises (8) der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in der zwischen dem und dem geltenden Fassung orientiert. Wenn auch der Verordnungsgeber in Gestaltungshinweis (9) der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in der hier maßgeblichen, zwischen dem und dem geltenden Fassung wieder enger am Gesetzestext orientiert formuliert hat, lässt die Formulierung der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in der zwischen dem und dem geltenden Fassung einen hinreichenden Rückschluss darauf zu, dass der (materielle) Gesetzgeber auch eine Belehrung wie von der Beklagten erteilt nicht für undeutlich erachtet hat. Insofern liegt der Fall anders als der, der Gegenstand des Senatsbeschlusses vom (XI ZR 769/16, juris) war. Dort hatte die Beklagte - vom Verordnungsgeber nie so vorgegeben und erheblich missverständlich - die beiden Varianten des § 358 Abs. 3 Satz 3 BGB aF entgegen der gesetzlichen Vorgabe durch die Konjunktion "und" und nicht durch die Konjunktion "oder" verbunden. Damit ist der hiesige Fall nicht vergleichbar.

302. Darüber hinaus erfüllte die Beklagte die Anforderungen des § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB aF, wenn sie dem Kläger und seiner Ehefrau ein Exemplar des Vertragsformulars überließ, das nach Unterschriftsleistung durch den Kläger und seine Ehefrau deren Vertragserklärung dokumentierte. Weil nach § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB aF die Abschrift der Vertragserklärung des Verbrauchers genügt, muss das ihm belassene Exemplar nicht von ihm unterzeichnet oder mit dem Abbild seiner Unterschrift versehen sein (vgl. zu § 361a Abs. 1 Satz 4 BGB BT-Drucks. 14/2658, S. 47 rechte Spalte oben; vgl. auch BT-Drucks. 16/11643, S. 80 linke Spalte unten; OLG Frankfurt am Main, Beschlüsse vom - 17 U 107/17, juris Rn. 5 und vom - 19 W 4/12, BKR 2012, 243, 244; , juris Rn. 33 f.). § 492 Abs. 3 BGB in der hier maßgeblichen, bis zum geltenden Fassung, der sich nicht mit den Voraussetzungen für das Anlaufen der Widerrufsfrist befasst, enthält keine Modifikation des § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB aF für Verbraucherdarlehensverträge (undeutlich MünchKommBGB/Schürnbrand, 5. Aufl., § 492 Rn. 86; Palandt/Weidenkaff, BGB, 69. Aufl., § 492 Rn. 18).

313. Dass es aufgrund der Zurückweisung der Berufung des Klägers für den Feststellungsantrag bei der Abweisung als unbegründet durch das Landgericht bleibt, steht einer entsprechenden Entscheidung des Senats nicht entgegen. Das Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO ist nur für ein stattgebendes Urteil echte Prozessvoraussetzung. Ein Feststellungsbegehren, das das Berufungsgericht für zulässig erachtet hat, kann bei tatsächlich fehlendem Feststellungsinteresse in der Revisionsinstanz aus sachlichen Gründen abgewiesen werden (st. Rspr., zuletzt etwa , WM 2017, 1602 Rn. 31 und vom - XI ZR 457/16, WM 2017, 2256 Rn. 29).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2018:270218UXIZR160.17.0

Fundstelle(n):
NJW 2018 S. 1387 Nr. 19
WM 2018 S. 729 Nr. 15
ZIP 2018 S. 774 Nr. 16
IAAAG-80111