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Finanzamt hat bei Liebhaberei keine zeitlich unbegrenzte Änderungsmöglichkeit
Nach Ansicht des FG Münster ist eine Änderung von Steuerbescheiden, die wegen Liebhaberei bei einer Ferienwohnung vorläufig ergangen waren, zulasten des Steuerpflichtigen nicht mehr möglich, wenn alle für die Beurteilung notwendigen Tatsachen schon seit mehreren Jahren festgestanden haben. Die Richter hielte eine Änderung der Einkommensteuerbescheide im Streitfall wegen Ablaufs der Festsetzungsfrist nicht mehr für möglich, weil zum Zeitpunkt der Änderung mehr als ein Jahr ab Beseitigung der Ungewissheit i. S. von § 165 AO verstrichen gewesen sei.