Online-Nachricht - Dienstag, 03.04.2018

Verfahrensrecht | Keine Klageerhebung mit einfacher E-Mail (FG)

Eine Klage kann nicht wirksam mit einfacher E-Mail erhoben werden. Das gilt auch dann, wenn der E-Mail eine unterschriebene Klageschrift als Anhang beigefügt ist (; NZB anhängig, BFH-Az. VI B 14/18).

Sachverhalt: Der Kläger hatte beim FG Köln per E-Mail ohne Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur Klage erhoben. Der E-Mail war im Anhang eine PDF-Datei beigefügt, die eine mit einer eingescannten Unterschrift des Klägers versehene Klageschrift enthielt. Im FG wurde die E-Mail nebst Anhang ausgedruckt und in den Geschäftsgang gegeben.

Das FG Köln führte hierzu u.a. aus:

  • Die Klage wurde mangels Formwirksamkeit als unzulässig abgewiesen.

  • Die Anforderungen an eine "schriftliche" Klageerhebung sind nicht erfüllt, wenn dem Gericht lediglich der Ausdruck einer Klageschrift vorliegt, die als PDF-Anhang mit einer einfachen elektronischen Nachricht (E-Mail) übermittelt wurde.

  • Für elektronische Dokumente ist die Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur gesetzlich vorgeschrieben. Zudem darf die Zulässigkeit einer Klageerhebung nicht davon abhängig gemacht werden, ob der E-Mail-Anhang bei Gericht ausgedruckt wird oder nicht.

Hinweis:

Das Urteil ist auf der Homepage des FG Köln veröffentlicht.
Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.

Quelle: FG Köln, Pressemitteilung v. 03.04.2018 (Ls)

Fundstelle(n):
NWB KAAAG-79861