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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 4 K 1319/14 Z

Gesetze: ZK Art. 20 Abs. 1 ZK Art. 20 Abs. 3 Buchst. a ZK Art. 201 Abs. 1 Buchst. a ZK Art. 201 Abs. 3 ZK Art. 214 Abs. 1 ZK Art. 236 Abs. 1 KN Upos. 8521 90 00 KN Upos. 8522 90 49

Einreihung eines Moduls für die Videoaufzeichnung und –wiedergabe: Abgrenzung zwischen Videogerät und Teilen eines Videogeräts – Erfüllung der wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale der vollständigen Ware

Leitsatz

  1. Bei zum Einbau in ein Videoinspektionskamerasystem bestimmten Modulen für die Videoaufzeichnung und – wiedergabe, die aus einer Platine mit Prozessor, Signalelektronik, A/D-Wandler und Videokompressionstechnik mit darauf angebrachten Steckern sowie einem SD-Kartenschacht mit daran angebrachten Kabeln mit Steckverbindung bestehen, aber keine Anschlüsse für Bedien- und Steuerelemente aufweisen, handelt es sich nicht um einen unvollständigen digitalen Videorecorder der Position 8521 KN, sondern um in die Position 8522 einzureihende Teile eines Videorecorders.

  2. Bei der Prüfung, ob unvollständige oder unfertige Waren bereits die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale der vollständigen oder fertigen Waren aufweisen sind diese mit der Ware zu vergleichen, die mit ihrer Verwendung entstehen soll.

  3. Dabei ist sowohl der Umfang der in das funktionsfähige fertige Produkt einzubauenden weiteren Teile als auch der Wert des Moduls im Vergleich zum gesamten System zu berücksichtigen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
JAAAG-79711

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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Finanzgericht Düsseldorf , Urteil v. 22.11.2016 - 4 K 1319/14 Z

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