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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 4 K 1144/17 AO

Gesetze: ErbStG § 20 Abs. 1 Satz 1, ErbStG § 20 Abs. 3, AO § 5, AO § 249 Abs. 1 Satz 1, AO § 309 Abs. 1 Satz 1, AO § 314 Abs. 1 Satz 1, InsO § 17, InsO § 18, ZPO § 850k, FGO § 102 Satz 1

Erhebung der Erbschaftsteuer: Haftung des Nachlasses nach § 20 Abs. 3 ErbStG – Nachrangige Vollstreckung in den ungeteilten Nachlass

Leitsatz

  1. Eine Inanspruchnahme des Erben als Steuerschuldners ist grundsätzlich auch dann ermessensfehlerfrei, wenn die Steuerforderung bei den Miterben als Haftungsschuldnern durch Vollstreckung in den ungeteilten Nachlass realisiert werden könnte.

  2. Ein subjektives Recht des Erbschaftsteuerschuldners auf ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung besteht insoweit nicht (vgl. , BFH/NV 2004, 1513).

  3. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit kann in Einzelfällen die vorrangige Vollstreckung in den ungeteilten Nachlass gebieten, wenn der Erbschaftsteuerschuldner darlegen kann, dass ihn die Vollstreckungsmaßnahmen in nicht zumutbarer Weise übermäßig belasten würden ( und 1 BvL 55/80, BVerfGE 61, 126).

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
ErbBstg 2018 S. 109 Nr. 5
UVR 2018 S. 173 Nr. 6
ZAAAG-79710

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Finanzgericht Düsseldorf , Urteil v. 21.02.2018 - 4 K 1144/17 AO

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