Erhebung der Erbschaftsteuer: Haftung des Nachlasses nach § 20 Abs. 3 ErbStG – Nachrangige Vollstreckung in den ungeteilten
Nachlass
Leitsatz
Eine Inanspruchnahme des Erben als Steuerschuldners ist grundsätzlich auch dann ermessensfehlerfrei, wenn die Steuerforderung
bei den Miterben als Haftungsschuldnern durch Vollstreckung in den ungeteilten Nachlass realisiert werden könnte.
Ein subjektives Recht des Erbschaftsteuerschuldners auf ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung besteht insoweit nicht (vgl.
, BFH/NV 2004, 1513).
Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit kann in Einzelfällen die vorrangige Vollstreckung in den ungeteilten Nachlass gebieten,
wenn der Erbschaftsteuerschuldner darlegen kann, dass ihn die Vollstreckungsmaßnahmen in nicht zumutbarer Weise übermäßig
belasten würden ( und 1 BvL 55/80, BVerfGE 61, 126).
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): ErbBstg 2018 S. 109 Nr. 5 UVR 2018 S. 173 Nr. 6 ZAAAG-79710
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Online-Dokument
Finanzgericht Düsseldorf
, Urteil v. 21.02.2018 - 4 K 1144/17 AO
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