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Online-Nachricht - Dienstag, 27.03.2018

Vergnügungssteuer | Zur Bestimmtheit des Begriffs einer steuerpflichtigen Tanzveranstaltung (VG)

Das Verwaltungsgericht Koblenz hat einem Eilantrag einer Veranstaltungsagentur gegen die Veranlagung zur Vergnügungssteuer stattgegeben (.KO).

Sachverhalt: Die Antragstellerin veranstaltete in den Jahren 2015, 2016 und 2017 das Festival "World of Elements". Mit zwei Bescheiden zog die Stadt Koblenz die Antragstellerin zur Vergnügungssteuer für die drei Veranstaltungen in fünfstelliger Höhe heran. Nach der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Koblenz sind unter anderem Tanzveranstaltungen als Vergnügungen gewerblicher Art der Besteuerung unterworfen.

Die Antragstellerin begehrt die Aussetzung der Vollziehung der Bescheide und ist der Auffassung, es habe sich um Musikveranstaltungen und damit nicht um steuerpflichtige Tanzveranstaltungen gehandelt. Die Antragsgegnerin ist dagegen der Auffassung, das Hauptaugenmerk der Besucher des Festivals habe nicht auf den Künstlern, sondern auf dem Tanzen zu der abgespielten, vorgefertigten Musik ("Tracks") und dem Vergnügen am Tanzen gelegen habe.

Hierzu führten die Richter des VG Koblenz weiter aus:

  • Die Vergnügungssteuerbescheide der Antragsgegnerin sind nach summarischer Prüfung im Eilverfahren rechtswidrig. Die maßgebliche Bestimmung der Vergnügungssteuersatzung der Antragsgegnerin ist nicht verfassungskonform.

  • Der Begriff der Tanzveranstaltung ist unter Berücksichtigung der aktuellen Vielfalt von Aufführungen bzw. Darbietungen, die unter diesen Begriff gefasst werden können, nicht mehr bestimmt genug, um Anknüpfungspunkt für eine Besteuerung zu sein.

  • Die von den Künstlern bei den Veranstaltungen dargebotene Musik ist zwar untrennbar als "Electronic Dance Music" bzw. als Techno mit dem Tanz verbunden. Der Besteuerungsgegenstand in der Satzung muss jedoch unmissverständlich klarstellen, welche Darbietungen besteuert werden sollen.

  • Der Satzungsgeber ist gehalten, die steuerbegründenden Tatbestände so zu umschreiben, dass ein Veranstalter von vornherein erkennen kann, ob er eine steuerpflichtige Veranstaltung organisiert.

  • Selbst wenn die Satzungsregelung für bestimmt genug gehalten wird, ist das Festival im Lichte der Kunstfreiheit des Artikel 5 Absatz 3 GG keine steuerpflichtige Tanzveranstaltung. Dies folgt aus der auch für die Besucher erkennbaren Schwerpunktsetzung des Veranstalters, der ausführlich und prominent die Künstler und die jeweiligen Musikrichtungen beworben hat, Tanzmöglichkeiten jedoch nur in einer im Internet veröffentlichten "Story" erwähnt werden.

  • Es fehlen auch zum Tanz hergerichtete Flächen. Auch der Zeitrahmen der Veranstaltung und deren an den Künstlern ausgerichtete Gliederung sowie die Höhe der Eintrittspreise (bis zu ca. 90 €) sprechen gegen die Annahme einer Tanzveranstaltung.

Hinweis:

Gegen die Entscheidung kann Beschwerde beim OVG Rheinland-Pfalz erhoben werden.

Quelle: VG Koblenz, Pressemitteilung v. (il)

Fundstelle(n):
CAAAG-79560