Zur Anwendung des § 27 Abs. 19 UStG bei
Insolvenz des leistenden Unternehmers
Leitsatz
1. Die Befugnis des Finanzamts
zur Änderung der Umsatzsteuerfestsetzung gegenüber dem leistenden
Unternehmer gemäß § 27 Abs. 19 Satz 1 UStG setzt voraus, dass dem leistenden
Unternehmer gegen den Leistungsempfänger ein abtretbarer Anspruch
auf Zahlung des Umsatzsteuerbetrages zusteht.
2. Ein derartiger Anspruch
steht dem Leistenden aus einer ergänzenden Auslegung des mit dem
Leistungsempfänger geschlossenen Bauwerkvertrages zu.
3. Dieser Anspruch ist auch
dann abtretbar, wenn über das Vermögen des leistenden Unternehmers
das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Dem steht nicht entgegen,
dass die Abtretung regelmäßig zu einer Gläubigerbenachteiligung
führen würde. Zum einen begründet eine Gläubigerbenachteiligung
rechtlich kein Veräußerungsverbot und zum anderen besteht kein Schutzbedürfnis
des Insolvenzschuldners und der Gläubiger, wenn der Insolvenzverwalter
sich gegen die rechtlich mögliche Abtretung entscheidet, um einerseits
die Zahlung des Leistungsempfängers in voller Höhe zur Masse zu
ziehen und andererseits die Umsatzsteuerforderung des Finanzamtes
nur in Höhe der Insolvenzquote befriedigen zu müssen.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): EFG 2018 S. 876 Nr. 10 GmbH-StB 2018 S. 230 Nr. 7 UStB 2018 S. 99 Nr. 4 GAAAG-79362
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Online-Dokument
Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 18.01.2018 - 3 K 209/17
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