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NWB Nr. 14 vom Seite 961

Die Zahlungsunfähigkeit als Dreh- und Angelpunkt des Insolvenzverfahrens

Bedeutung, Voraussetzungen, Abgrenzung und Nachweisbarkeit insbesondere im Anfechtungsrecht

Professor Dr. Gerhard Pape

[i]Pape/Uhländer, Kommentar zum Insolvenzrecht, NWB Verlag Herne, 2013, ISBN: 978-3-482-63881-7Die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners ist der allgemeine Eröffnungsgrund für ein Insolvenzverfahren (§ 17 Abs. 1 InsO). Sie ist regelmäßig anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat (§ 17 Abs. 2 Satz 2 InsO). Dabei schafft der Nachweis der für das Anfechtungsrecht wesentlichen Zahlungseinstellung die widerlegliche Vermutung der Zahlungsunfähigkeit. Ist eine Zahlungseinstellung festgestellt, kann der Nachweis fehlender Zahlungsunfähigkeit – etwa im Anfechtungsprozess – nur dadurch geführt werden, dass Zahlungsfähigkeit bewiesen wird, ein i. d. R. aussichtsloses Unterfangen. Kann der Schuldner seine fälligen Zahlungspflichten nicht mehr erfüllen und fehlt ihm die Möglichkeit, kurzfristig innerhalb von maximal drei Wochen Kredit zu erlangen, kann er seinen Geschäftsbetrieb nicht mehr fortführen. Das Aufrechterhalten einer Fassade, mit der eine Solvenz vorgespiegelt wird, die tatsächlich nicht mehr vorhanden ist, führt zur Gefährdung der Vermögensinteressen aller, die mit dem Schuldner noch in Kontakt kommen. Die Durchführung eines Insolvenzverfahrens, mittels dessen die bereits vorhandenen Gläubiger anteilig befriedigt werden sollen, ist geboten.

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