2. Eine gemeinnützige Körperschaft
i. S. v. § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Satz 1 UStG i. V. m. §§ 51
- 68 AO kann ihre Leistungen bis zu einer Änderung des deutschen
Umsatzsteuerrechts unter Berufung auf die für sie günstigere nationale
Regelung dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterwerfen, ohne dass
es darauf ankommt, ob die Vorgaben der Nr. 15 Anhang III der MwStSystRL
erfüllt sind.
3. Verfolgt eine Körperschaft
die gemeinnützigen Zwecke des Verbraucherschutzes und der Verbraucherberatung
i. S. v. § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 16 AO und erfüllt sie diese Aufgaben
gemäß ihrer Satzung u. a. durch individuelle Beratung einzelner
Verbraucher, kann der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb entgeltliche
Einzelberatung ein (steuerbegünstigter) Zweckbetrieb i. S. v. §
65 AO sein.
4. Unterwirft ein Steuerpflichtiger
bestimmte Leistungen aufgrund einer individuellen Vorgabe der für
ihn örtlich zuständigen obersten Finanzbehörde des Landes und eines andernfalls
angedrohten Verlustes seines gemeinnützigen Status' dem allgemeinen Umsatzsteuersatz
und weist die Umsatzsteuer in den Rechnungen an die Leistungsempfänger
gesondert aus, kann die Klärung des auf diese Leistungen richtigerweise anzuwendenden
Umsatzsteuersatzes im Wege der Feststellungsklage zulässig sein.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): DB 2018 S. 19 Nr. 14 EFG 2018 S. 792 Nr. 9 KÖSDI 2018 S. 20748 Nr. 5 DAAAG-78566
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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 15.11.2017 - 1 K 2/16
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