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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 7 K 7100/16

Gesetze: EStG § 15 Abs. 2 S. 1, EStG § 18 Abs. 4, EStG § 4 Abs. 3, EStG § 4 Abs. 4, EStG § 12 Nr. 1

Einkunftserzielungsabsicht einer Feng-Shui-Beraterin

Prognosezeitraum

persönliche Motive für die Hinnahme von Verlusten

Leitsatz

1. Bei der Prüfung der Einkunftserzielungsabsicht ist nicht von den (ungeprüften) erklärten Einkünften, sondern von den nach den maßgeblichen steuerlichen Vorschriften anzusetzenden Einkünften auszugehen, also z. B. nach Eliminierung von Privataufwand aus den erklärten Betriebsausgaben.

2. Bei der Überschussprognose ist davon auszugehen, dass eine Feng-Shui-Beraterin ihre Tätigkeit mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit bis zur Vollendung ihres 70. Lebensjahres wird ausüben können.

3. Allein der Umstand, dass Ausbildungen im Bereich Feng-Shui/Radiästhesie auch Impulse für die eigene Lebensführung des Steuerpflichtigen vermitteln mögen, führt nicht dazu, dass dieser Aspekt als der wesentliche Anlass für die Betriebseröffnung einer Feng-Shui-Beraterin anzusehen ist.

4. Anders als bei sog. „unechten” Verlusten, die den Steuerpflichtigen wirtschaftlich nicht belasten, bleibt bei „echten” Verlusten die Steuerersparnis stets hinter dem erforderlichen wirtschaftlichen Aufwand zurück, so dass sie bei einem ökonomisch kalkulierenden Steuerpflichtigen nicht als Triebfeder seines Tuns in Betracht kommt.

Fundstelle(n):
GAAAG-78552

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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 24.01.2018 - 7 K 7100/16

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