BAG Urteil v. - 5 AZR 815/16

Annahmeverzug - Angebot eines Wiedereingliederungsverhältnisses

Gesetze: § 611 Abs 1 BGB, § 615 S 1 BGB, § 74 SGB 5, § 294 BGB, § 295 BGB

Instanzenzug: Az: 6 Ca 3695/11 Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen) Az: 11 Sa 1330/14 Urteil

Tatbestand

1Die Parteien streiten über Vergütung wegen Annahmeverzugs, hilfsweise Schadensersatz.

2Der Kläger ist bei dem beklagten Land als Lehrer beschäftigt. Seit März 2007 war er arbeitsunfähig erkrankt und befand sich von Februar 2008 bis Mitte Mai 2009 in Behandlung einer Fachärztin. Diese empfahl am eine Maßnahme zur stufenweisen Wiedereingliederung in das Erwerbsleben vom bis zum im Umfang von drei Stunden täglich. Im Wiedereingliederungsplan gab sie als Zeitpunkt der absehbaren Wiederherstellung der vollen Arbeitsfähigkeit das Ende der Sommerferien an. Das beklagte Land führte eine Wiedereingliederung nicht durch.

3Mit Schreiben vom teilte der Bevollmächtigte des Klägers mit, dass die Arbeitsunfähigkeit am enden solle, eine „Lösung zur Beschäftigung“ erforderlich sei und auch weiterhin eine Wiedereingliederung erfolgen solle. Ferner schlug er vor, den Kläger bis zur Entscheidung über die Wiedereingliederung ab dem freizustellen. Das beklagte Land verweigerte mit Schreiben vom einen schulischen Einsatz, solange die Arbeitsfähigkeit des Klägers nicht durch einen Amts- bzw. Vertrauensarzt überprüft sei.

4Mit Schreiben vom übermittelte der Bevollmächtigte des Klägers eine hausärztliche Bescheinigung, die bei Gewährung normaler schulischer Rahmenbedingungen sofortige volle Arbeitsfähigkeit attestierte, und führte ua. aus:

5Der Kläger fordert für die Zeit von November 2009 bis September 2011 Vergütung wegen Annahmeverzugs, hilfsweise Schadensersatz unter Abzug erhaltener Sozialleistungen. Er meint, ab wieder arbeitsfähig gewesen zu sein. Selbst wenn Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe, bestünde ein Schadensersatzanspruch in Höhe der entgangenen Vergütung. Das beklagte Land habe durch Verweigerung der Wiedereingliederung treuwidrig die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit vereitelt.

6Der Kläger hat - soweit für die Revision von Bedeutung - sinngemäß beantragt,

7Das beklagte Land hat Klageabweisung beantragt. Der Kläger habe seine Leistungsfähigkeit nicht nachgewiesen. Eine Pflicht zur Wiedereingliederung bestehe nicht.

8Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung des Klägers - soweit in der Revision von Bedeutung - das beklagte Land zur Zahlung von Annahmeverzugsvergütung verurteilt. Mit der Revision verfolgt das beklagte Land sein Klageabweisungsbegehren weiter.

Gründe

9Die Revision des beklagten Landes ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat das beklagte Land zu Unrecht zur Zahlung verurteilt. Der Kläger hat weder Ansprüche auf Annahmeverzugsvergütung noch auf Schadensersatz. Das kann der Senat selbst abschließend entscheiden. Das Berufungsurteil war daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts zurückzuweisen (§ 563 Abs. 3 ZPO).

10I. Der Kläger hat keine Ansprüche auf Vergütung wegen Annahmeverzugs nach § 615 Satz 1 iVm. § 611 Abs. 1 BGB. Er hat seine Arbeitsleistung nicht ausreichend angeboten.

111. Nach § 293 BGB kommt der Arbeitgeber in Annahmeverzug, wenn er im erfüllbaren Arbeitsverhältnis die ihm angebotene Leistung nicht annimmt. Im unstreitig bestehenden Arbeitsverhältnis muss der Arbeitnehmer die Leistung tatsächlich anbieten, § 294 BGB. Ein wörtliches Angebot (§ 295 BGB) genügt (nur), wenn der Arbeitgeber ihm erklärt hat, er werde die Leistung nicht annehmen oder sei nicht verpflichtet, den Arbeitnehmer in einem die tatsächliche Heranziehung übersteigenden Umfang zu beschäftigen. Lediglich für den Fall einer unwirksamen Arbeitgeberkündigung geht die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts davon aus, ein Angebot der Arbeitsleistung sei regelmäßig nach § 296 BGB entbehrlich ( - Rn. 22 mwN).

122. Der Arbeitnehmer muss die Arbeitsleistung so anbieten, wie sie zu bewirken ist ( - Rn. 14, BAGE 134, 296). Dem genügt das Angebot einer Tätigkeit in einem Wiedereingliederungsverhältnis iSv. § 74 SGB V nicht. Dieses ist nicht Teil des Arbeitsverhältnisses, sondern stellt neben diesem ein Vertragsverhältnis eigener Art (sui generis) dar. Anders als das Arbeitsverhältnis ist das Wiedereingliederungsverhältnis nicht durch den Austausch von Leistung und Gegenleistung gekennzeichnet, sondern durch den Rehabilitationszweck. Die Tätigkeit des Arbeitnehmers ist auf die Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit und nicht auf die Erfüllung der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung gerichtet. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind, weil die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers andauert, während des Wiedereingliederungsverhältnisses weiterhin von den Hauptleistungspflichten des Arbeitsverhältnisses gemäß § 275 Abs. 1, § 326 Abs. 1 Satz 1 BGB befreit. Der Arbeitnehmer erbringt nicht die geschuldete Arbeitsleistung. Es besteht deshalb kein Anspruch auf die arbeitsvertraglich vereinbarte Vergütung ( - Rn. 32 mwN, BAGE 149, 144).

133. Im vorliegenden Fall war ein tatsächliches Angebot iSv. § 294 BGB zwar entbehrlich, denn das beklagte Land hat erklärt, es werde die Arbeitsleistung des Klägers erst annehmen, wenn dieser seine Arbeitsfähigkeit nachgewiesen habe. Doch hat der Kläger das erforderliche wörtliche Angebot auf Erbringung der Arbeitsleistung nach § 295 BGB nicht unterbreitet. Das Landesarbeitsgericht hat zu Unrecht angenommen, der Kläger habe mit anwaltlichem Schreiben vom seine Arbeitsleistung angeboten. Ein Arbeitsangebot findet sich auch nicht in den weiteren vorgelegten Schreiben seines Bevollmächtigten. Deren Auslegung durch das Landesarbeitsgericht hält der revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand.

14a) Die Schreiben enthalten atypische Erklärungen der Partei, deren Auslegung grundsätzlich den Tatsachengerichten vorbehalten ist. Diese kann in der Revision nur daraufhin überprüft werden, ob das Berufungsgericht Auslegungsregeln verletzt hat oder gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstoßen, wesentliche Tatsachen unberücksichtigt gelassen oder eine gebotene Auslegung unterlassen hat ( - Rn. 27 mwN, BAGE 149, 144). Das Revisionsgericht darf bei einer unterlassenen oder fehlerhaften Auslegung atypischer Willenserklärungen nur dann selbst auslegen, wenn das Landesarbeitsgericht den erforderlichen Sachverhalt vollständig festgestellt hat und kein weiteres tatsächliches Vorbringen der Parteien zu erwarten ist (st. Rspr., vgl. nur  - Rn. 30 mwN, aaO).

15b) Die Auslegung des Landesarbeitsgerichts hält diesem eingeschränkten Prüfungsmaßstab nicht stand, denn weder ist der gesamte Inhalt des Schreibens vom noch der Kontext mit den vorangegangenen Schreiben berücksichtigt.

16aa) Die Schreiben des Bevollmächtigten des Klägers vom und enthalten keine Angebote auf Arbeitsleistung. Angeboten wird lediglich eine Tätigkeit im Rahmen eines Wiedereingliederungsverhältnisses. Insoweit knüpfen beide an das Schreiben des Bevollmächtigten des Klägers vom an, in dem dieser dem beklagten Land „das Wiedereingliederungsbegehren“ des Klägers übersandt hatte. Mit dem Schreiben vom fordert der Kläger ausdrücklich, dass „auch weiterhin eine Wiedereingliederung erfolgen“ solle. Daran schließt das Schreiben vom an, das ebenfalls das Wiedereingliederungsbegehren thematisiert.

17bb) Das Schreiben vom enthält entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ebenfalls kein konkretes auf die Erbringung der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung gerichtetes Angebot. Das Landesarbeitsgericht berücksichtigt bei seiner Auslegung lediglich die Forderung des Klägers, ihn aufgrund des schon abgegebenen Arbeitsangebots nunmehr zu beschäftigen und zu vergüten. Hierbei lässt es außer Acht, dass der Kläger in der Vergangenheit nicht die zu bewirkende Arbeitsleistung angeboten hat, sondern die Tätigkeit in einem Wiedereingliederungsverhältnis. Zudem hat das Landesarbeitsgericht unberücksichtigt gelassen, dass das Schreiben mit der Erklärung abschließt, die mangelnde Reaktion des beklagten Landes auf den seit dem versuchten Wiedereingliederungsversuch sei nicht nachvollziehbar und mit der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers nicht vereinbar.

18c) Da nach dem Vortrag der Parteien keine weiteren Erklärungen des Klägers als annahmeverzugsbegründend in Betracht kommen, kann der Senat das Schreiben vom selbst auslegen. Für einen verständigen Empfänger (§§ 133, 157 BGB) kommt darin im Kontext mit den weiteren Schreiben vom Juni, August und September 2009 zum Ausdruck, dass der Kläger auch in dem Schreiben vom an seinem Wiedereingliederungsbegehren festgehalten hat. Jedenfalls hat er hiervon nicht mit gebotener Deutlichkeit Abstand genommen und seine vertraglich geschuldete Leistung angeboten.

19II. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen treuwidriger Vereitelung einer Wiedereingliederung nach § 280 Abs. 1 iVm. § 241 Abs. 2, § 823 Abs. 2 BGB und § 81 Abs. 4 Satz 1 SGB IX. Eine Pflichtverletzung des beklagten Landes liegt nicht vor. Dieses trifft keine Pflicht zur Eingehung eines Wiedereingliederungsverhältnisses. Zwar kann der schwerbehinderte oder ein diesem gleichgestellter Arbeitnehmer nach § 81 Abs. 4 Satz 1 SGB IX eine Tätigkeit auch im Rahmen einer Wiedereingliederung verlangen (vgl.  - Rn. 26 ff., BAGE 118, 252). Doch ist nach den vom Kläger nicht angegriffenen und den Senat damit gemäß § 559 Abs. 2 ZPO bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts nicht ersichtlich, dass der Kläger als schwerbehindert anerkannt oder einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt ist. Nicht behinderte Arbeitnehmer fallen jedoch nicht in den Schutzbereich des § 81 Abs. 4 Satz 1 SGB IX ( - Rn. 33, aaO). Zur Begründung des Wiedereingliederungsverhältnisses bedarf es dann einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Es gilt für beide Seiten das Prinzip der Freiwilligkeit ( - Rn. 32, BAGE 149, 144). Eine Verletzung von Fürsorgepflichten liegt daher nicht vor.

20III. Der Kläger hat nach § 91 Abs. 1 ZPO die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:




ECLI Nummer:
ECLI:DE:BAG:2017:061217.U.5AZR815.16.0

Fundstelle(n):
BB 2018 S. 1470 Nr. 25
NJW 2018 S. 2147 Nr. 29
ZAAAG-78362