Online-Nachricht - Donnerstag, 15.03.2018

Kfz-Steuer | Steuerbefreiung für Krankentransporter (FG)

Ein Fahrzeug, das zur Krankenbeförderung genutzt wird, ist auch dann von der Kraftfahrzeugsteuer befreit, wenn es nicht ausschließlich für dringende Soforteinsätze verwendet wird ( Kfz; Revision zugelassen).

Hintergrund: Nach § 3 Nr. 5 Satz 1 KraftStG ist das Halten von Fahrzeugen von der Steuer befreit, solange die Fahrzeuge ausschließlich im Feuerwehrdienst, im Katastrophenschutz, für Zwecke des zivilen Luftschutzes, bei Unglücksfällen, im Rettungsdienst oder zur Krankenbeförderung verwendet werden. Voraussetzung ist, dass die Fahrzeuge äußerlich als für diese Zwecke bestimmt erkennbar sind (§ 3 Nr. 5 Satz 2 KraftStG).

Sachverhalt: Die Klägerin betreibt ein Unternehmen, das Krankenfahrten durchführt. Zu diesem Zweck hält sie ein Mehrzweckfahrzeug, das über neun Sitzplätze, eine Rollstuhlverladerampe und Rasterschienen zur Verankerung von Rollstühlen verfügt. Es enthält von außen zudem eine Aufschrift, die in Großbuchstaben auf das Krankentransportunternehmen der Klägerin hinweist. Mit dem Fahrzeug befördert sie täglich körperlich oder geistig Behinderte sowie sturzgefährdete Patienten. Das Hauptzollamt lehnte die von der Klägerin beantragte Steuerbefreiung für dieses Fahrzeug ab, weil es nicht ausschließlich zu dringenden Soforteinsätzen (z.B. zur Notfallrettung oder zu Krankentransporten unter fachgerechter Betreuung) verwendet werde.

Dem folgten die Richter des FG Münster nicht:

  • Das Fahrzeug der Klägerin erfüllt sämtliche Voraussetzungen der Steuerbefreiungsvorschrift des § 3 Nr. 5 KraftStG.

  • Zunächst wird es ausschließlich zur Krankenbeförderung verwendet. Hierfür setzt der Wortlaut der Vorschrift keine ausschließliche Verwendung zu dringenden Soforteinsätzen voraus.

  • Eine dahingehende Auslegung ist auch aus systematischen Gründen nicht vorzunehmen. Neben der in § 3 Nr. 5 KraftStG ebenfalls vorgesehenen Befreiung für Fahrzeuge im Rettungsdienst hätte die Befreiung von Krankentransporteren keinen eigenen Anwendungsbereich, wenn eine ausschließliche Verwendung zu dringenden Soforteinsätzen erforderlich wäre.

  • Aus den für Krankenfahrten einschlägigen sozialrechtlichen Vorschriften ergibt sich eine derartige Einschränkung ebenfalls nicht. Das Merkmal der Ausschließlichkeit führt vielmehr dazu, dass jede zweckfremde Verwendung (z.B. die Beförderung gesunder Personen) für die Steuerbefreiung schädlich ist. In dieser Weise hat die Klägerin das Fahrzeug jedoch unstreitig nicht verwendet.

  • Darüber hinaus ist das Fahrzeug aufgrund der Beschriftung äußerlich als zur Krankenbeförderung bestimmt erkennbar und dem Zweck der Krankentransporte nach seiner Bauart und Einrichtung angepasst.

Hinweis:

Der Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Der Volltext der Entscheidung ist auf der Homepage des FG Münster veröffentlicht. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.

Quelle: FG Münster, Newsletter März 2018 (il)

Fundstelle(n):
NWB QAAAG-78313