Online-Nachricht - Donnerstag, 15.03.2018

Berufsrecht | Anzeigepflicht für Steuergestaltungsmodelle (Rat der EU)

Am hat sich der Rat auf einen Vorschlag verständigt, der darauf abzielt, durch mehr Transparenz gegen aggressive grenzüberschreitende Steuerplanung vorzugehen.

Hintergrund: Am hat die Europäische Kommission den Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich des verpflichtenden automatischen Informationsaustauschs im Bereich der Besteuerung über meldepflichtige grenzüberschreitende Modelle („DAC VI“) vorgelegt, der insbesondere Meldepflichten für bestimmte, grenzüberschreitende Steuergestaltungsmodelle vorsieht.

Auf einer Tagung des Rates "Wirtschaft und Finanzen" wurde eine Einigung erzielt. Der Rat wird die Richtlinie ohne weitere Aussprache annehmen, sobald die Texte in sämtlichen Amtssprachen fertiggestellt sind. Die Mitgliedstaaten haben bis zum Zeit, um die Richtlinie in nationale Rechtsvorschriften umzusetzen.

Die neue Meldepflichten gelten ab dem . Die Mitgliedstaaten müssen dann alle drei Monate Informationen austauschen, und zwar innerhalb eines Monats nach Ablauf des Quartals, in dem die Informationen eingegangen sind. Der erste automatische Informationsaustausch wird somit am abgeschlossen sein.

Die Richtlinie sieht folgende Maßnahmen vor:

  • Intermediäre wie Steuerberater, Buchhalter und Rechtsanwälte, die Steuerplanungsmodelle entwerfen und/oder anbieten, sollen verpflichtet werden, Modelle zu melden, die als potenziell aggressiv gelten.

  • Die Mitgliedstaaten sollen ihrerseits verpflichtet werden, die auf diesem Wege erhaltenen Informationen über eine zentrale Datenbank automatisch untereinander auszutauschen. Dadurch wird es möglich sein, neue Gefahren der Steuervermeidung schneller zu erkennen und ihnen mit Maßnahmen gegen schädliche Modelle zu begegnen.

  • Die Mitgliedstaaten sollen verpflichtet werden, Strafen gegen Intermediäre zu verhängen, die sich nicht an die Transparenzvorschriften halten.

  • Ziel der geplanten Richtlinie ist es, aggressive Steuerplanung zu verhindern, indem die Tätigkeiten von Steuerintermediären stärker kontrolliert werden.

  • Anhand festgelegter "Kennzeichen" sollen Modelle identifiziert werden, die den Steuerbehörden gemeldet werden müssen. Dass ein Modell gemeldet werden muss, heißt noch nicht, dass es schädlich ist, sondern nur, dass es für die Steuerbehörden von Interesse sein könnte, es genauer zu prüfen. Während einige Modelle vollkommen legitime Zwecke verfolgen, geht es darum, diejenigen zu identifizieren, bei denen dies nicht der Fall ist.

  • Der Vorschlag entspricht im Wesentlichen dem Aktionspunkt 12 des OECD-Aktionsplans von 2013 zur Bekämpfung von Gewinnkürzung und Gewinnverlagerung.

Hinweis:

Die Richtlinie erfordert ein einstimmiges Votum im Rat nach Anhörung des Europäischen Parlaments. Das Europäische Parlament hat am seine Stellungnahme abgegeben.
Den Entwurf einer Richtlinie zu Steuerintermediären finden Sie hier.
Die WPK, die BStBK und die BRAK äußerten Kritik am Richtlinienentwurf. Für mehr Informationen lesen Sie unsere Online-Nachricht v. 08.02.2018.

Quelle: Rat der EU, Pressemitteilung Nr. 126/18 v. 13.03.2018 (Ls)

Fundstelle(n):
NWB GAAAG-78312