Unionsrechtliche Umsatzsteuerbefreiung für die Erteilung von Tangounterricht
Leitsatz
1. Der von einer ausgebildeten, selbstständig tätigen Tänzerin einer Gruppe von Tanzschülern erteilte Tangounterricht kann
als von einem Privatlehrer erteilter Schul- und Hochschulunterricht i. S. d. Art. 132 Abs. 1 Buchst. j MwStSystRL umsatzsteuerfrei
sein (Ausführungen zu den unionsrechtlichen Anforderungen an „Schul- und Hochschulunterricht”). Dem Merkmal „Privatlehrer”
steht es nicht entgegen, dass die Unterrichtseinheiten mehreren Tanzschülern gleichzeitig erteilt werden. Insoweit ist auch
unerheblich, ob die der Unterrichtserteilung zugrunde liegenden Rechtsbeziehungen unmittelbar mit den Schülern oder mit Dritten
(zum Beispiel mit deren Eltern) bestanden haben.
2. Schul- oder Hochschulunterricht wird dann i. S. v. Art. 132 Abs. 1 Buchst. j MwStSystRL von „Privatlehrern erteilt”, wenn
die Lehrer dabei für eigene Rechnung und in eigener Verantwortung handeln und zwischen dem konkreten Inhalt des Unterrichts
und den Qualifikationen der Unterrichtenden grundsätzlich ein Zusammenhang besteht [vgl.
(Haderer)]. Eine darüber hinausgehende, besondere pädagogische Qualifikation fordert das Unionsrecht nicht.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2018 S. 691 Nr. 8 KÖSDI 2018 S. 20747 Nr. 5 NWB-Eilnachricht Nr. 15/2018 S. 993 UStB 2018 S. 104 Nr. 4 EAAAG-78116
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Online-Dokument
FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 08.11.2017 - 5 K 5108/15
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