Online-Nachricht - Montag, 12.03.2018

Zweitwohnungssteuer | Erhebung für Mobilheime (OVG)

Auf Dauerstandplätzen aufgestellte Mobilheime können nicht ohne Weiteres als Zweitwohnungen angesehen werden ().

Hierzu führt das OVG Schleswig-Holstein weiter aus:

  • Mobilheime sind keine Immobilien. Sie entsprechen damit nicht dem typischen Begriff einer Zweitwohnung.

  • Wenn eine Gemeinde dennoch eine Zweitwohnungssteuer erheben will, muss sie dies in ihrer entsprechenden Satzung ausdrücklich regeln und bestimmte Mindestmerkmale der Ausstattung festlegen.

  • Ferner muss der in der Satzung zu bestimmende Steuermaßstab realitätsgerecht sein.

  • Diesen Anforderungen genügt die Zweitwohnungssteuersatzung der Gemeinde Neukirchen nicht.

  • Mit der Zweitwohnungssteuer wird eine Einkommensverwendung besteuert, die über die Deckung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgeht und ihren konkreten Ausdruck darin findet, dass jemand neben seiner Hauptwohnung eine weitere Wohnung zu Zwecken der persönlichen Lebensführung nutzt bzw. für diese Zwecke vorhält.

Hinweis:

Die Revision wurde nicht zugelassen; die schriftlichen Urteilsgründe stehen noch aus (Az. 2 LB 97/17 und 2 LB 98/17).

Quelle: OVG Schleswig-Holstein, Pressemitteilung v. 08.03.2018

Fundstelle(n):
NWB MAAAG-78015