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FG Münster 12.09.2017 15 K 4355/12 U, BBK 6/2018 S. 250

Umsatzsteuer | Vorsteueraufteilung bei Spielhalle

Die Vorsteuer aus den laufenden Kosten einer Spielhalle, die sowohl umsatzsteuerpflichtige Umsätze aus Unterhaltungsspielgeräten als auch umsatzsteuerfreie Umsätze aus Geldspielautomaten erzielt, ist nach dem Umsatzschlüssel und nicht nach dem Flächenschlüssel aufzuteilen.

[i]Präzisere Aufteilung nach UmsatzschlüsselDer Umsatzschlüssel führt nämlich zu einer sachgerechteren und präziseren Aufteilung i. S. von § 15 Abs. 4 UStG. Die Aufteilung nach den Flächen ist hingegen unpräzise, da die einzelnen Spielbereiche durch eine Verschiebung von Stellwänden und Pflanzenkübeln veränderbar sind. Zudem gibt es auch Flächen, die sowohl Unterhaltungsspielautomaten als auch Geldautomaten dienen, z. B. der Eingangsbereich, die Sanitärräume oder der Sozialraum.

[i]Flächen konnten verändert werdenIm Streitfall ergab sich nach dem Flächenschlüssel ein Vorsteuerabzug von 80 %...

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