Einkommensteuer | Besteuerung einer kombinierten privaten BU-Versicherung (FG)
Das FG Münster hat zur Frage
entschieden, in welchem Umfang Leistungen aus einer privaten
Berufsunfähigkeitsversicherung zu versteuern sind, die aus einem mit einer
Rentenversicherung kombinierten Vertrag stammen (; Revision zugelassen).
Hintergrund: Zu den sonstigen Einkünften gehören nach § 22 Nr. 1 Satz 3 a) aa) EStG auch Leibrenten und andere Leistungen, die aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, den landwirtschaftlichen Alterskassen, den berufsständischen Versorgungseinrichtungen und aus Rentenversicherungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2 b) EStG erbracht werden, soweit sie jeweils der Besteuerung unterliegen. Bemessungsgrundlage ist der Besteuerungsanteil, der nach den Vorgaben des § 22 Nr. 1 Satz 3 a) aa) Sätze 2 bis 8 EStG errechnet wird.
Demgegenüber werden nach § 22 Nr. 1 Satz 3 a) bb) EStG Leibrenten, "die nicht solche im Sinne des Doppelbuchstaben aa) sind", mit dem in § 22 Nr. 1 Satz 3 a) bb) Satz 4 EStG bestimmten Ertragsanteil besteuert. Sind diese Renten abgekürzte Leibrenten, wird der Ertragsanteil durch eine Rechtsverordnung bestimmt (§ 22 Nr. 1 Satz 3 a) bb) Satz 5 EStG).
Sachverhalt: Die Beteiligten streiten darüber, ob an den Kläger gezahlte Versicherungsleistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung nach § 22 Nr. 1 Satz 3 a) aa) EStG mit einem Besteuerungsanteil von 58 % oder nach § 22 Nr. 1 Satz 3 a) bb) Satz 5 EStG i.V.m. § 55 Abs. 2 EStDV mit einem Ertragsanteil von 21 % zu versteuern sind. Der Kläger hatte die Berufsunfähigkeitsversicherung (vertragsgemäßes Ende: ) zusammen mit einer ab dem auszuzahlenden privaten lebenslangen Altersrente abgeschlossen.
Hierzu führten die Richter des FG Münster weiter aus:
Im Streitfall liegt keine Leibrente im Sinne des § 22 Nr. 1 Satz 3 a) aa) EStG vor, da die Leistungen nicht aus einer zum Sonderausgabenabzug berechtigenden Versicherung im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2 b) EStG erbracht worden sind.
Nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 b) aa) EStG sind Beiträge zum Aufbau einer eigenen kapitalgedeckten Altersversorgung Sonderausgaben, wenn der Vertrag nur die Zahlung einer monatlichen, auf das Leben des Steuerpflichtigen bezogenen lebenslangen Leibrente nicht vor Vollendung des 62. Lebensjahres oder zusätzlich die ergänzende Absicherung des Eintritts der Berufsunfähigkeit, der verminderten Erwerbsfähigkeit oder von Hinterbliebenen vorsieht.
Der ergänzenden Absicherung steht im Streitfall der Umstand entgegen, dass die Berufsunfähigkeitsrente nach dem Vertrag bereits am endet, während die Altersrente erst am beginnt.
Denn eine „ergänzende“ Absicherung ist nach Auffassung des Gerichts nur dann anzunehmen, wenn die Zahlungen aus der Berufsunfähigkeitsrente erst mit Beginn der Altersrente enden.
Demzufolge ist die Leibrente gem. § 22 Nr. 1 Satz 3 a) bb) Satz 5 EStG i.V.m. § 55 Abs. 2 EStDV mit ihrem Ertragsanteil von 21 % (s. § 55 Abs. 2 EStDV [Spalte 2, Laufzeit 20 Jahre]) zu versteuern.
Der Volltext des Urteils ist auf der Homepage des FG Münster veröffentlicht. Das Gericht hat die Revision zugelassen, da zur Frage der Auslegung des Tatbestandsmerkmals der "ergänzenden" Absicherung der Berufsunfähigkeit noch keine gerichtlichen Entscheidungen ergangen sind.
Quelle: FG Münster online (il)
Fundstelle(n):
EAAAG-77867