Einkommensteuer | Zweifelsfragen zu § 6b Abs. 2a EStG (BMF)
Das BMF hat zu Zweifelsfragen im Zusammenhang mit § 6b Abs. 2a EStG Stellung genommen ( :001).
Hintergrund: Nach § 6b Absatz 2a Satz 1 EStG i. d. F. des Steueränderungsgesetzes 2015 (StÄndG 2015) kann die festgesetzte Steuer, die auf einen Gewinn i. S. d. § 6b Absatz 2 EStG entfällt, auf Antrag des Steuerpflichtigen in fünf gleichen Jahresraten entrichtet werden. Voraussetzung hierfür ist, dass im Jahr der Veräußerung eines nach § 6b Absatz 1 Satz 1 EStG begünstigten Wirtschaftsguts oder in den folgenden vier Jahren ein in § 6b Absatz 1 Satz 2 EStG bezeichnetes Wirtschaftsgut angeschafft oder hergestellt wird oder werden soll, das einem Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) zuzuordnen ist. § 36 Absatz 5 Satz 2 bis 5 EStG ist sinngemäß anzuwenden (§ 6b Absatz 2a Satz 3 EStG i. d. F. des StÄndG 2015). § 6b Absatz 2a EStG gilt über § 31 Absatz 1 Satz 1 KStG auch für Körperschaftsteuerpflichtige.
Nach dem bestehen gegen die Regelung des § 6b Absatz 2a EStG keine unionsrechtlichen Bedenken (lesen Sie hierzu auch unsere Online-Nachricht v. 23.08.2017).
Das BMF hat zu folgenden Punkten Stellung genommen:
Stellung des Antrags nach § 6b Absatz 2a Satz 2 EStG
Verhältnis des § 6b Absatz 2a EStG zu § 6b Absatz 1 EStG und § 6b Absatz 3 EStG
Behandlung von „Altfällen“
Reinvestitionsabsicht im Rahmen des § 6b Absatz 2a Satz 2 EStG
Partielle oder ausbleibende Reinvestition im Rahmen des § 6b Absatz 2a Satz 2 EStG
Das Schreiben ist auf der
Homepage des BMF
veröffentlicht.
Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in
Kürze.
Quelle: BMF online (Ls)
Fundstelle(n):
NWB UAAAG-77866