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OLG Hamm 22.12.2017 27 W 144/17, NWB 11/2018 S. 686

Insolvenz | Bildung einer Ersatzfirma durch Insolvenzverwalter

Der Insolvenzverwalter kann die Firma als Namen einer Kapitalgesellschaft im laufenden Insolvenzverfahren ohne Einwilligung des namensgebenden Gesellschafters und der sonstigen Gesellschaftsorgane verwerten.

Anmerkung:

Damit einher geht dann aber, dass die (verbleibende Hülle der) Gesellschaft, die als Formkaufmann im Liquidationsstadium nicht namenlos bleiben kann, einer entsprechenden Ersatzfirma bedarf. Zu deren Bildung ist der Insolvenzverwalter grds. befugt. Ob es neben der Eintragung der Ersatzfirma in das Handelsregister auch der entsprechenden Änderung der Satzung bedarf (vgl. , ZIP 2017 S. 1564 – für eine AG), bleibt offen, weil die Änderung erfolgt ist.

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