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OLG Nürnberg 28.12.2017 12 W 2005/17, NWB 11/2018 S. 686

Handelsregister | Berichtigung einer Gesellschafterliste

Eine notarielle Gesellschafterliste kann auch noch nach Einreichung beim Handelsregister und Aufnahme in den Registerordner wegen offenbarer Unrichtigkeit berichtigt werden (§ 44a Abs. 2 BeurkG). Die Urschrift der entsprechend berichtigten Gesellschafterliste bleibt in Verwahrung des Notars (§ 45 Abs. 1 BeurkG). Die Berichtigung erfolgt durch Einreichung einer elektronisch beglaubigten Abschrift beim Handelsregister, wobei auch die elektronisch beglaubigte Abschrift einen Berichtigungsvermerk (§ 44a Abs. 2 BeurkG) enthält, der Umstand und Zeitpunkt der Berichtigung erkennen lässt.

Anmerkung:

Anlass [i]infoCenter „GmbH-Gesellschafter“ NWB GAAAB-05666 für die Einreichung einer (berichtigten) Gesellschafterliste war im vorliegenden Fall eine Falschbezeichnung eines Gesellschafters in einer bereits im Registerordner veröffentlichten Gesellschafterliste, die nunmehr berichti...

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