Online-Nachricht - Mittwoch, 07.03.2018

Verfahrensrecht | Einzelfragen zur Zulässigkeit einer Außenprüfung (BFH)

Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass die gesetzlichen Grundlagen für eine Außenprüfung nach § 193 Abs. 1 AO i.V.m. § 147a AO sowohl formell als auch materiell verfassungsgemäß sind. Bei der Berechnung des Schwellenwertes des § 147a Abs. 1 Satz 1 AO sind Kapitaleinkünfte, die aufgrund eines Antrags auf Günstigerprüfung gemäß § 32d Abs. 6 EStG der tariflichen Besteuerung unterliegen, mit einzubeziehen. Der Abzug der tatsächlich entstandenen Werbungskosten ist gemäß § 20 Abs. 9 EStG ausgeschlossen (; veröffentlicht am ).

Sachverhalt: Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Vollziehung einer Prüfungsanordnung: Im Jahr 2016 erließ das FA schriftliche Prüfungsanordnungen für den Antragsteller zur ESt und USt für 2011 bis 2014 sowie zur Feststellung des verbleibenden vortragsfähigen Verlustes zur ESt 2011 bis 2014. In dem Anschreiben zur Prüfungsanordnung verwies es darauf, dass sich die Summe der positiven Einkünfte des Beschwerdeführers gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bis 7 EStG im Jahr 2011 auf mehr als 500.000 EUR belaufen habe, so dass die Voraussetzungen für die Anordnung einer Außenprüfung nach § 193 Abs. 1 AO i.V.m. § 147a AO erfüllt seien. Zudem forderte es den Antragsteller zur Vorlage zahlreicher Unterlagen auf.

Der Beschwerdeführer macht geltend, dass in keinem der Kalenderjahre 2011 bis 2014 der in § 147a AO vorgesehene Schwellenwert von 500.000 EUR der Summe der positiven (Überschuss-)Einkünfte nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bis 7 EStG überschritten worden sei. Die der Abgeltungsteuer unterliegenden Kapitaleinkünfte i.S. des § 32d Abs. 1 EStG seien entgegen der Auffassung des FG bei der Ermittlung des Schwellenwertes nach § 147a AO nicht zu berücksichtigen. Zudem bestünden ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 147a AO. Sein Antrag auf AdV hatte in allen Instanzen keinen Erfolg.

Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:

  • Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass die gesetzlichen Grundlagen für eine Außenprüfung nach § 193 Abs. 1 AO i.V.m. § 147a AO sowohl formell als auch materiell verfassungsgemäß sind.

  • Bei der Berechnung des Schwellenwertes des § 147a Abs. 1 Satz 1 AO sind Kapitaleinkünfte, die aufgrund eines Antrags auf Günstigerprüfung gemäß § 32d Abs. 6 EStG der tariflichen Besteuerung unterliegen, mit einzubeziehen. Der Abzug der tatsächlich entstandenen Werbungskosten ist gemäß § 20 Abs. 9 EStG ausgeschlossen.

  • Bei der Berechnung des Schwellenwertes des § 147a Abs. 1 Satz 1 AO ist zwar ein horizontaler Verlustausgleich innerhalb derselben Einkunftsart möglich. Jedoch sind weder Verlustvorträge noch Verlustrückträge aus anderen Jahren noch vertikale Verlustverrechnungen mit anderen Einkunftsarten zu berücksichtigen.

  • Ein Steuerpflichtiger kann sich nicht aufgrund seines hohen Alters auf eine Unzulässigkeit der Außenprüfung berufen. Andernfalls würde die Gewährleistung des in § 85 AO normierten verfassungsrechtlichen Gebots der Gleichmäßigkeit der Besteuerung (Art. 3 Abs. 1 GG, s.u.) beeinträchtigt.

  • Die Änderung bzw. Erweiterung eines Antrags auf AdV im Beschwerdeverfahren ist unzulässig, wenn dies zu einer wesentlichen Veränderung des Streitgegenstands führt.

Quelle: ; NWB Datenbank (il)

Fundstelle(n):
NWB BAAAG-77774