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NWB direkt Nr. 11 vom Seite 231

Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung

Dieter J. Zens

[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB JAAAG-77258 Das BMF hat auf der Grundlage der Vorschrift des § 15 Abs. 1 KraftStG i. V. mit § 150 Abs. 6 AO die Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung neu gefasst, mit Datum vom neu bekannt gemacht (BGBl 2017 I S. 2374), am in Kraft und die Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung 2002 außer Kraft gesetzt.

Ausführlicher Beitrag s. .

Anpassung der KraftStDV vor dem Hintergrund der Zuständigkeiten der Zollverwaltung: [i]KraftStDV im Nachgang zur Übernahme der Ertrags- und Verwaltungshoheit für die KraftSt durch den Bund anzupassenRechtgrundlage für den Erlass einer Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung durch das BMF ist § 15 Abs. 1 KraftStG in der ab dem geltenden Fassung. Mit dem Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes v.  (BGBl 2009 I S. 606) war u. a. die Ertragskompetenz für die Kraftfahrzeugsteuer auf den Bund übertragen worden. Die Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer war dem BMF übertragen worden. Die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer hatten bis zum die Finanzbehörden der Länder, insbesondere die örtlichen Finanzämter, im Wege der Organleihe übernommen. Seit dem haben die Behörden der Zollverwaltung als Bundesbehörden die Aufgabe der Festsetzung und Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer übernommen. Dementsprechend waren auch die Vorschriften der Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung anzupassen, insbesondere zu den Aufgaben des Zolls selber, aber auch im Zusammenwirken mit anderen Behörden, insbesondere Zulassungsbehörden, Polizei und dem Bundesa...

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