Praxishandbuch der GmbH
4. Aufl. 2017
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
2. Teil: Steuerrecht der GmbH - 4. Abschnitt: Kapitalerhöhung – Kapitalherabsetzung
A. Allgemeines
7511Eine Kapitalerhöhung liegt vor, wenn die GmbH durch formellen Beschluss ihr Stammkapital erhöht. Dabei ist zwischen der Kapitalerhöhung gegen Einlagen (Bareinlage oder Sacheinlage) und der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln zu unterscheiden.
7512Bei einer Kapitalerhöhung gegen Einlagen wird der GmbH neues Eigenkapital zugeführt, und zwar auf der Grundlage einer Satzungsänderung (§ 54 GmbHG), der Übernahmeerklärung für die zu leistende Stammeinlage (§ 55 GmbHG) und der Eintragung in das Handelsregister. Die Kapitalerhöhung kann zum Nennwert oder mit einem Aufgeld erfolgen.
7513Bei einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln werden (freie) Rücklagen in gebundenes Eigenkapital (Stammkapital) umgewandelt. Bei einer solchen Innenfinanzierung der GmbH wird ihr kein Zusatz des Kapitals von außen zugeführt. Dabei sind die handelsrechtlichen Vorschriften in §§ 57c bis 57f GmbHG zu beachten. Hat das Registergericht die Kapitalerhöhung eingetragen und geht aus der Eintragung des Beschlusses hervor, dass es sich um eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmittel...