Praxishandbuch der GmbH
4. Aufl. 2017
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
1. Teil: Gesellschaftsrecht der GmbH - 4. Abschnitt: Mitgliedschaft und Geschäftsanteil
A. Die Gesellschafterstellung
I. Der Gesellschafter
2261Jede natürliche juristische Person und auch Personengesellschaften können Gesellschafter einer GmbH sein; Einzelheiten hierzu sind in Rz. 482 ff. dargestellt.
1. Erwerb und Verlust der Gesellschafterstellung
2262Die Gesellschafterstellung wird originär durch die Mitwirkung bei Errichtung der GmbH, also durch den Abschluss des Gesellschaftsvertrages und die dabei erfolgte Übernahme eines oder mehrerer Geschäftsanteile gegen Einlage, erworben. Außerdem kann sie durch späteren „Beitritt“ zur GmbH dadurch erlangt werden, dass von Altgesellschaftern ein oder mehrere Geschäftsanteile erworben werden. Auch bei einer Kapitalerhöhung kann der Gesellschafter durch Übernahme neuer Geschäftsanteile auf das erhöhte Stammkapital weitere Geschäftsanteile erwerben. Bei einem späteren Hinzuerwerb bleiben die einzelnen Geschäftsanteile selbständig. Zum Verlust der Gesellschafterstellung kommt es durch Veräußerung oder Einziehung des Geschäftsanteils.
2. Der Geschäftsanteil, Begriff und Bedeutung
2263Die obigen ...