Praxishandbuch der GmbH
4. Aufl. 2017
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1. Teil: Gesellschaftsrecht der GmbH - 3. Abschnitt: Stammeinlage, Geschäftsanteil und Stammkapital
A. Begriffsbestimmung
I. Stammkapital
1151Die GmbH ist eine Kapitalgesellschaft; ihre Kapitalgrundlage ist das Stammkapital, so wie dies bei der AG deren „Grundkapital“ ist. Mit dem wirklichen Betriebskapital (Gesellschaftsvermögen) hat das Stammkapital nichts zu tun, wenn auch i. d. R. bei der Gründung das Vermögen der GmbH und das Stammkapital betragsmäßig übereinstimmen. Danach bleibt das Stammkapital – von Kapitalerhöhungen oder Kapitalherabsetzungen abgesehen – gleich, während das Gesellschaftsvermögen von der Ertragssituation abhängig ist und sich ständig verändert.
Das Stammkapital selbst ist gem. § 42 GmbHG als „gezeichnetes Kapital“ unter die Passiva aufzunehmen. Diese Bestimmung dient auch dem Zweck, das Stammkapital, das den Gläubigem notfalls zur Verfügung stehen soll, zu erhalten. Die Stammkapitalziffer nämlich ist in verschiedenen Vorschriften des GmbHG – insbesondere in §§ 19 und 30 bis 32 GmbHG – Anknüpfungspunkt für die Regeln, die als Kernstück des GmbH-Rechts der ordnungsgemäßen Aufbringung und Erhaltung...