Praxishandbuch der GmbH
4. Aufl. 2017
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1. Teil: Gesellschaftsrecht der GmbH - 2. Abschnitt: Errichtung der GmbH
A. Errichtung der GmbH
I. Gründungsphasen der GmbH und der UG (haftungsbeschränkt)
421Die GmbH ist eine Handelsgesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit (juristische Person). Sie kann von einer oder mehreren Personen zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck errichtet werden. Für ihre Verbindlichkeiten haftet den Gläubigern nur das Gesellschaftsvermögen (§ 1 GmbHG). Erst mit der Eintragung in das Handelsregister entsteht die GmbH „als solche“ (§ 11 Abs. 1 GmbHG) und hat damit „selbständig ihre Rechte und Pflichten“ (§ 13 Abs. 1 GmbHG), kann also selbst Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen sowie vor Gericht klagen und verklagt werden.
422Damit die GmbH als juristische Person existent werden kann, sind eine Reihe von Aktivitäten erforderlich, die in §§ 1 ff. GmbHG beschrieben sind. Diesen ganzen Vorgang bezeichnet man als Gründung, wobei innerhalb dieses Vorgangs mehrere Abschnitte unterschieden werden. Vor Abschluss des notariellen Gesellschaftsvertrages spricht man von der Vorgründungsgesellschaft, sobald sich mehrere Personen – die Gründer – mit dem Ziel zusammenschließen, gemeinsam eine GmbH...