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IWB Nr. 5 vom Seite 201

Zur Anwendung der Herkunftsklausel im DBA USA, zum Einkünftebegriff im DBA und Neues zu § 50d Abs. 9 EStG

Dr. Tobias Hagemann und Ruben Kunert

Während [i]FG München, Urteil v. 29.5.2017 - 7 K 1156/15 NWB SAAAG-51088 die Freistellungsmethode ursprünglich zur Exportförderung der deutschen Wirtschaft großzügig angewendet wurde, hat sich das Blatt zwischenzeitlich insoweit gewendet, als zunehmend die Aushöhlung der Freistellungsmethode in den Fokus rückt. Dies führt zu flankierenden Rückfall-, Umschalt- oder Herkunftsklauseln sowohl auf unilateraler als auch auf bilateraler Ebene. Deren Auslegung ist, aufgrund der enormen Bedeutung, regelmäßig umstritten. Die nachfolgende kritische Auseinandersetzung mit einer Entscheidung des legt die Streitpunkte offen und bespricht dabei auch neueste Rechtsänderungen im § 50d Abs. 9 EStG.

Kernaussagen
  • Die nur partielle Besteuerung von Zinseinkünften führt nicht zur Versagung der Freistellung auf Basis der Anwendung der abkommensrechtlichen Herkunftsklausel in Art. 23 Abs. 2 Satz 2 DBA USA 1989. Zur Auslegung der abkommensrechtlichen Herkunftsklausel rekurriert das FG München auf die Rechtsprechung des BFH zur ähnlich gelagerten Frage der Auslegung des Treaty Overrides in § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG a. F.

  • Durch die Anpassung des Wortlauts von § 50d Abs. 9 Satz 1 EStG („wenn“ wurde durch „soweit“ ersetzt) sowie die Einfügung eines neuen Satz 4 i...

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