Zum Antrag eines Hauptzollamts auf Anordnung einer Durchsuchung nach den Vorschriften des SchwarzArbG
Leitsatz
1) Gegen eine Anordnung einer Durchsuchung nach den Vorschriften des SchwarzArbG nach § 4 Abs. 1 i.V. mit § 2 Abs. 1 SchwarzArbG
ist der Finanzrechtsweg eröffnet.
2) § 4 Abs. 1 SchwarzArbG räumt lediglich die Befugnis zum Betreten der dort genannten Räume an, nicht hingegen, sie zu durchsuchen.
3) Für die Befugnis zum Betreten der Räumlichkeiten i.S. des § 4 Abs. 1 i.V. mit § 2 Abs. 1 SchwarzArbG besteht kein Richtervorbehalt.
Tatbestand
Fundstelle(n): BB 2018 S. 469 Nr. 9 EFG 2018 S. 536 Nr. 7 wistra 2018 S. 357 Nr. 8 BAAAG-77453
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Online-Dokument
FG Münster, Beschluss v. 23.01.2018 - 10 V 3258/17 S
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