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PiR Nr. 3 vom Seite 99

Aufweichung des Verbots zur Berücksichtigung von hindsight

WP Dr. Jens Freiberg

I. Einführung

Die Bilanzierung unterliegt dem Gebot der Stetigkeit, die gewählten Bilanzierungsmethoden – aber auch der Ausweis (IAS 1.45) – sind beizubehalten (IAS 8.13). Eine Ausnahme gilt nur, wenn eine Änderung (change in accounting policy)

  • durch Gesetz oder sonstige verbindliche Regel verlangt wird (IAS 8.14(a)) oder

  • zu einer angemesseneren (more relevant information) bzw. relevanteren oder verlässlicheren Darstellung von Geschäftsvorfällen führt (IAS 8.14(b)).

Die bilanzielle Abbildung erfolgt – gleichermaßen wie für accounting errors (IAS 8.41) – retrospektiv und erfolgsneutral. Unabhängig von der Rechtfertigung für die Änderung einer Bilanzierungsmethode gilt als lex generalis ein Verbot zur Berücksichtigung einer nachträglich besseren Erkenntnis ( hindsight ) für die Bilanzierung (IAS 8.53). Für die Anwendung geänderter Anforderungen an die bilanzielle Abbildung sind als lex specialis besondere Übergangsvorschriften zu befolgen. Wo die spezifischeren Vorschriften eine Befreiung vorsehen, ist eine retrospektive Anpassung nicht erforderlich. Keine Ausnahme war bislang für die Beachtung von hindsight vorgesehen, die Berücksichtigung von nachträglich besserer Erkenntnis, und damit...

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