BAG Urteil v. - 7 AZR 731/15

Freigestelltes Betriebsratsmitglied - Arbeitszeit - Benachteiligungsverbot

Gesetze: § 78 S 2 BetrVG, § 38 Abs 1 BetrVG, § 37 Abs 2 BetrVG

Instanzenzug: ArbG Dresden Az: 10 Ca 3571/14 Urteilvorgehend Sächsisches Landesarbeitsgericht Az: 3 Sa 267/15 Urteil

Tatbestand

1Die Parteien streiten über den zeitlichen Umfang der vom Kläger als freigestelltem Betriebsratsmitglied zu erbringenden Betriebsratstätigkeit.

2Die Beklagte unterhält zusammen mit der G M O LLC & Co. KG und der G M S LLC & Co. KG in D einen gemeinsamen Betrieb zur Produktion von Halbleiterprodukten mit insgesamt ca. 3.900 Mitarbeitern. Die Produktion erfolgt an sieben Tagen in der Woche und 24 Stunden pro Tag. Etwa die Hälfte der Mitarbeiter ist im vollkontinuierlichen Schichtsystem in der Produktion und in den produktionsunterstützenden Bereichen eingesetzt. Die vertraglich vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit aller dort eingesetzten Vollzeitmitarbeiter beträgt durchschnittlich 40 Stunden pro Woche.

3Die mit den Arbeitsverträgen in Bezug genommene und bis zum geltende Arbeitsordnung in der Fassung vom regelte das „CPS-Schicht-System“. Danach arbeiteten die Mitarbeiter in der Produktion und in den produktionsunterstützenden Bereichen in einem 14-tägigen Schichtzyklus im Durchschnitt wöchentlich 36,75 Arbeitsstunden. Die gegenüber der vertraglichen Arbeitszeit verbleibenden 3,25 Stunden pro Woche waren ua. für Trainings, Meetings und Vertretungsschichten vorgesehen. Die Schichtarbeitnehmer erhielten das volle monatliche Bruttogehalt, wenn sie durchschnittlich 36,75 Arbeitsstunden pro Woche in ihren Schichten arbeiteten.

4In dem Betrieb besteht seit dem ein Betriebsrat. Nachdem verschiedene Initiativen der Beklagten seit Beginn des Jahres 2011, zusätzliche sog. „Einbringungsschichten“ einzuführen, um die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit zukünftig auszuschöpfen, auf Unzufriedenheit in der Belegschaft gestoßen waren, schlossen die Beklagte und der Betriebsrat am die „Betriebsvereinbarung zur Einführung und Anwendung eines Wechselschichtsystems für die Produktion und die Produktion unterstützende Bereiche“ (im Folgenden: BV Wechselschicht). Nach dieser Betriebsvereinbarung errechnet sich für die Zeit ab dem im regulären Wechselschichtsystem weiterhin eine Wochenarbeitszeit von durchschnittlich 36,75 Stunden. Auszugsweise lautet die BV Wechselschicht:

5Unter dem unterzeichnete die Geschäftsleitung eine „Gesamtzusage Wechselschichtzulage“ sowie eine „Gesamtzusage Sonderzahlungen für Flex- und Zusatzschichttage“. In der Gesamtzusage heißt es ua. wie folgt:

6Der Kläger gehört seit Oktober 2011 dem Betriebsrat an und ist seit September 2013 vollständig von der Arbeitsleistung freigestellt. Vor seiner Freistellung war er auf der Grundlage eines mit einer Rechtsvorgängerin der Beklagten am 16. Februar/ unterzeichneten Arbeitsvertrags seit dem als „Manufacturing Technician 1“ mit einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden ausschließlich in Nachtschicht tätig.

7Seit seiner Freistellung hält sich der Kläger, der sich die Zeiten seiner Betriebsratstätigkeit frei einteilen kann, tagsüber wöchentlich 40 Stunden für Betriebsratsarbeit zur Verfügung. Dies entspricht der Erwartung der Beklagten aufgrund der arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeitszeit. In der Zeit von Juni 2014 bis März 2015 zahlte die Beklagte dem Kläger zusätzlich zu seinem monatlichen Grundgehalt einen monatlichen Ausgleichsbetrag für die aufgrund der Freistellung wegen Betriebsratstätigkeit entfallenden Schichtzuschläge, Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschläge und für vier Flexschichttage pro Jahr.

8Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er müsse sich während seiner Freistellung lediglich 36,75 Stunden wöchentlich für Betriebsratstätigkeit bereithalten. Ansonsten werde er als freigestelltes Betriebsratsmitglied gegenüber im Schichtdienst eingesetzten Mitarbeitern benachteiligt. Die Mitarbeiter im Schichtdienst bezögen den vollen Grundlohn bereits, wenn sie im Rahmen des Schichtzyklus durchschnittlich 36,75 Wochenstunden leisteten, während er den vollen Grundlohn nur erhalte, wenn er sich 40 Wochenstunden für Betriebsratsarbeit zur Verfügung halte. Mit der Freistellung sei sein Arbeitsvolumen unzulässig heraufgesetzt worden. Soweit Mitarbeiter im Schichtdienst über 36,75 Wochenstunden hinaus bis zur Grenze von durchschnittlich 40 Wochenstunden Flexschichten leisteten, bezögen sie dafür über das Grundgehalt hinaus eine zusätzliche Vergütung. Er hingegen müsse über 36,75 Wochenstunden hinaus Betriebsratsarbeit im Umfang von wöchentlich 3,25 Stunden ohne finanzielle Kompensation leisten.

9Der Kläger hat zuletzt - soweit für die Revision von Bedeutung - beantragt

10Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, der Kläger sei als freigestelltes Betriebsratsmitglied verpflichtet, während der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit von 40 Stunden wöchentlich Betriebsratsarbeit zu leisten. Darin liege keine unzulässige Benachteiligung gegenüber den im Schichtdienst tätigen Arbeitnehmern. Es sei allein dem Schichtsystem geschuldet, dass in der Produktion tatsächlich nur 36,75 Wochenstunden abgerufen würden. Die verbleibenden 3,25 Stunden stünden auch nicht zur freien Verfügung der Schichtarbeitnehmer. Diese könnten ohne gesonderte Vergütung für Trainings, Meetings etc. eingesetzt werden. Der Kläger könne auch keinen höheren Ausgleichsbetrag beanspruchen. Nach dem Lohnausfallprinzip stehe ihm während der Freistellung die Vergütung zu, die er erhalten hätte, wenn er nicht freigestellt worden wäre. Dieser Anspruch werde von ihr erfüllt. Der Kläger erhalte seine Grundvergütung und die jeweiligen Zuschläge so, wie er sie als Schichtarbeitnehmer erhalten würde.

11Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat dem Hauptantrag entsprochen. Hinsichtlich eines in der Revision nicht mehr verfolgten Zahlungsantrags war die Berufung erfolglos. Mit der Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung. Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Revision.

Gründe

12Die Revision der Beklagten ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, soweit das Landesarbeitsgericht dem Hauptantrag stattgegeben hat, und zur Wiederherstellung der die Klage insgesamt abweisenden Entscheidung des Arbeitsgerichts.

13I. Der Hauptantrag ist zulässig, aber unbegründet.

141. Der Antrag ist zulässig. Er ist dahin auszulegen, dass festgestellt werden soll, dass sich der Kläger während seiner Freistellung als Betriebsratsmitglied ab dem wöchentlich 36,75 Stunden zur Leistung von Betriebsratsarbeit zur Verfügung halten muss. Dieses Antragsverständnis hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestätigt. Mit diesem Inhalt ist der Antrag hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO und er genügt den Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO.

15a) Der Antrag ist hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

16aa) Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift neben der bestimmten Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs auch einen bestimmten Antrag enthalten. Der Kläger muss eindeutig festlegen, welche Entscheidung er begehrt. Er hat den Streitgegenstand so genau zu bezeichnen, dass der Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) keinem Zweifel unterliegt und die eigentliche Streitfrage mit Rechtskraftwirkung (§ 322 ZPO) zwischen den Parteien entschieden werden kann (vgl. etwa  - Rn. 17).

17bb) Aus dem Antrag wird deutlich, dass es dem Kläger um die Klärung des zeitlichen Umfangs seiner Verpflichtung zur Erbringung von Betriebsratstätigkeit geht, den er mit 36,75 Stunden wöchentlich festgestellt wissen will. Der im Antragswortlaut verwendete unbestimmte Begriff „durchschnittlich“ hat keine eigenständige Bedeutung. Soweit der Antrag seinem Wortlaut nach nicht ausdrücklich bestimmt, ab welchem Zeitpunkt die Feststellung getroffen werden soll, hat der Kläger klargestellt, dass dies der sein soll.

18b) Für den Antrag besteht das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse.

19aa) Nach dieser Bestimmung können nur Rechtsverhältnisse Gegenstand einer Feststellungsklage sein, nicht hingegen bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses. Eine Feststellungsklage muss sich allerdings nicht notwendig auf ein Rechtsverhältnis insgesamt erstrecken. Sie kann sich vielmehr auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen sowie auf den Umfang der Leistungspflicht beschränken ( - Rn. 15; - 7 AZR 828/13 - Rn. 38, BAGE 154, 354; - 7 AZR 1009/12 - Rn. 22; - 3 AZR 11/10 - Rn. 19, BAGE 141, 259). Das erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben, wenn durch die Entscheidung über den Feststellungsantrag der Streit der Parteien insgesamt beseitigt werden kann. Es fehlt, wenn durch die Entscheidung kein Rechtsfrieden geschaffen wird. Die Rechtskraft muss weitere gerichtliche Auseinandersetzungen über die zwischen den Parteien strittigen Fragen um denselben Fragenkomplex ausschließen ( - Rn. 17; - 7 ABR 42/12 - Rn. 26; - 4 AZR 518/12 - Rn. 15).

20bb) Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Parteien streiten darüber, in welchem zeitlichen Umfang sich der Kläger zur Wahrnehmung betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben bereithalten muss und damit über den Umfang einer Leistungspflicht. Die begehrte Feststellung ist geeignet, den zwischen den Parteien bestehenden Konflikt endgültig zu klären.

212. Der Antrag ist unbegründet. Entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts hat der Kläger keinen Anspruch auf die Feststellung, dass er sich während der Dauer seiner Freistellung als Betriebsratsmitglied wöchentlich 36,75 Stunden zur Leistung von Betriebsratsarbeit zur Verfügung halten muss. Aufgrund seines Arbeitsvertrags ist der Kläger zu einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden verpflichtet. In diesem zeitlichen Umfang hat er sich zur Wahrnehmung betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben bereitzuhalten. Dadurch wird der Kläger nicht unter Verstoß gegen § 78 Satz 2 BetrVG gegenüber Arbeitnehmern benachteiligt, die im Schichtdienst arbeiten, auch wenn ihre vertragliche Verpflichtung zu Arbeitsleistungen im Umfang von 40 Stunden in der Regel nur im Umfang von 36,75 Wochenstunden abgerufen wird und ihnen zusätzliche Aufgaben bis zur Gesamtdauer von 40 Stunden wöchentlich nur bei Bedarf zugewiesen werden.

22a) Der Kläger ist für die Dauer der Freistellung nach § 38 Abs. 1 BetrVG verpflichtet, sich während der vertraglich geschuldeten Arbeitszeit von 40 Stunden wöchentlich zur Wahrnehmung betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben zur Verfügung zu halten. Dies beruht darauf, dass an die Stelle der Arbeitspflicht im Falle der vollständigen Freistellung die Verpflichtung des Betriebsratsmitglieds tritt, während seiner arbeitsvertraglichen Arbeitszeit im Betrieb am Sitz des Betriebsrats, dem es angehört, anwesend zu sein und sich dort für anfallende Betriebsratsarbeit bereitzuhalten (vgl.  - Rn. 24; - 7 ABR 20/14 - Rn. 14, BAGE 154, 207; - 7 ABR 22/12 - Rn. 20; - 7 ABR 62/06 - Rn. 14; - 7 ABR 46/90 - zu B II 3 a der Gründe, BAGE 68, 224; - 7 AZR 277/88 - zu 3 der Gründe). Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass die Parteien die unter II. 2. des Arbeitsvertrags vom 16. Februar/ vereinbarte durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden weder ausdrücklich noch konkludent geändert haben. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts ist zwar davon auszugehen, dass der Kläger vor seiner Freistellung im Schichtsystem in der Regel nur 36,75 Wochenstunden gearbeitet hat. Jedoch ist es der Beklagten nach VII. 3. der BV Wechselschicht vorbehalten, die im Schichtsystem tätigen Arbeitnehmer zu Trainings, Meetings oder ähnlichen Arbeiten heranzuziehen und dadurch die vertraglich vereinbarte Wochenarbeitszeit abzurufen und sie in der „E-Schicht“, dh. im „normalen Tagdienst“, mit einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden einzusetzen. Auch der Kläger könnte nach II. 3. seines Arbeitsvertrags vom 16. Februar/ in dieser Weise eingesetzt werden, wenn er nicht nach § 38 Abs. 1 BetrVG als Betriebsratsmitglied von der Arbeitsleistung freigestellt wäre. Der Kläger hat in den Tatsacheninstanzen nicht behauptet, dass die Beklagte abweichend von der BV Wechselschicht ihm gegenüber - oder generell - auf die Anordnung zusätzlicher Stunden oder auf eine Beschäftigung von Schichtdienstleistenden im „normalen Tagdienst“ verzichtet hätte.

23b) Der Kläger wird durch die Verpflichtung, sich während der Dauer seiner Freistellung im Umfang von 40 Wochenstunden zur Wahrnehmung betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben im Betrieb bereitzuhalten, nicht entgegen § 78 Satz 2 BetrVG aufgrund seines Betriebsratsamts benachteiligt.

24aa) Nach § 78 Satz 2 BetrVG dürfen Mitglieder des Betriebsrats wegen ihrer Tätigkeit weder benachteiligt noch begünstigt werden. Diese Regelung ergänzt § 37 Abs. 1 BetrVG, wonach die Mitglieder des Betriebsrats ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt führen. Das Ehrenamtsprinzip wahrt die innere und äußere Unabhängigkeit der Betriebsratsmitglieder (vgl.  - Rn. 21; - 3 AZR 568/12 - Rn. 28; - 7 ABR 68/08 - Rn. 10; - 1 AZR 646/07 - Rn. 21). Eine Benachteiligung iSv. § 78 Satz 2 BetrVG ist jede Schlechterstellung im Vergleich zu anderen Arbeitnehmern, die nicht auf sachlichen Gründen, sondern auf der Tätigkeit als Betriebsratsmitglied beruht. Eine Benachteiligungsabsicht ist nicht erforderlich. Es genügt die objektive Schlechterstellung gegenüber Nichtbetriebsratsmitgliedern (vgl.  - Rn. 21; - 7 AZR 847/12 - Rn. 29 mwN, BAGE 148, 299; - 7 AZR 698/11 - Rn. 47, BAGE 144, 85; - 7 ABR 68/08 - Rn. 11 mwN).

25bb) Das Landesarbeitsgericht hat danach zu Unrecht angenommen, es stelle eine nicht auf sachlichen Gründen beruhende Benachteiligung des Klägers als Betriebsratsmitglied dar, wenn die Beklagte von ihm verlange, aufgrund der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen 40 Wochenstunden im Betrieb anwesend zu sein, um bei Bedarf Betriebsratsaufgaben nachgehen zu können. Dadurch wird der Kläger gegenüber Schichtarbeitnehmern nicht objektiv schlechtergestellt.

26(1) Zwar erwartet die Beklagte aufgrund des Arbeitsvertrags vom Kläger, dass er sich durchschnittlich 40 Wochenstunden zur Leistung von Betriebsratsarbeit im Betrieb bereithält. Sie wendet die Regelung des VII. 1. der BV Wechselschicht auf freigestellte Betriebsratsmitglieder nicht an. Danach sind Schichtarbeitnehmer „im Grundsatz“ nicht zur Nacharbeit verpflichtet und bauen keine Minusstunden auf, soweit die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitszeit durch reguläre Schichtarbeit nicht abgerufen wird. Sie sind daher nicht zur Nacharbeit verpflichtet, wenn sie die im Schichtsystem durchschnittlich anfallenden 36,75 Wochenstunden leisten.

27(2) Dadurch wird der Kläger jedoch nicht wegen der Wahrnehmung seines Amts als Betriebsratsmitglied iSv. § 78 Satz 2 BetrVG benachteiligt. Die Beklagte ist berechtigt, die Arbeitnehmer im Schichtdienst im Rahmen ihrer vertraglichen Arbeitszeit von 40 Wochenstunden auch zu zusätzlichen Aufgaben heranzuziehen oder tagsüber in der „E-Schicht“ einzusetzen. VII. 3. BV Wechselschicht bestimmt, dass für die Teilnahme an Trainings außerhalb des CPS (zB Förderprogramme, Technikertrainings bei Suppliern etc.) oder für Tätigkeiten in anderen Arbeitszeitsystemen (zB Projektsupport in E-Schicht) die vertragliche Arbeitszeit gilt. Es bleibt der Beklagten somit vorbehalten, von Schichtarbeitnehmern außerhalb der Schichtzeiten für weitere 3,25 Stunden pro Woche derartige Arbeitsleistungen zu verlangen, ohne dass dafür ein Anspruch auf zusätzliche Vergütung entstünde. Von vollständig von der Arbeitsleistung freigestellten Betriebsratsmitgliedern kann die Beklagte diese Zusatztätigkeiten jedoch nicht verlangen. Müsste der Kläger sich für seine Tätigkeit als freigestelltes Betriebsratsmitglied stets nur 36,75 Stunden pro Woche zur Verfügung halten, würde er sowohl gegenüber „im normalen Tagdienst“ Beschäftigten als auch gegenüber Arbeitnehmern im Schichtdienst wegen der Freistellung ungerechtfertigt begünstigt iSv. § 78 Satz 2 BetrVG.

28II. Der unter der innerprozessualen Bedingung des Unterliegens mit dem Hauptantrag gestellte Hilfsantrag ist unbegründet. Die Beklagte ist nach § 611 BGB iVm. § 37 Abs. 2 BetrVG, VIII. 1., 2. und 6. BV Wechselschicht und der Gesamtzusage vom nicht verpflichtet, bei der Berechnung des dem Kläger gewährten monatlichen Ausgleichsbetrags, der nach der von der Beklagten in der Vergangenheit vorgenommenen Berechnung einen Ausgleich für einen Flexschichttag pro Kalenderquartal einschließt, ab dem zusätzlich auch die monatsanteilige Vergütung für drei weitere freiwillige Flexschichttage pro Kalenderquartal zu berücksichtigen.

291. Nach § 37 Abs. 2 BetrVG sind Mitglieder des Betriebsrats von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit dies zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. § 37 Abs. 2 BetrVG begründet keinen eigenständigen Vergütungsanspruch, sondern sichert den Entgeltanspruch des Betriebsratsmitglieds aus § 611 Abs. 1 BGB in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag sowie dem ggf. anzuwendenden Tarifvertrag, indem er dem Arbeitgeber den Einwand des nicht erfüllten Vertrags nimmt. Das Verbot der Entgeltminderung soll die Bereitschaft des Arbeitnehmers zur Übernahme eines Betriebsratsamts fördern, indem es ihm die Befürchtung nimmt, Einkommenseinbußen durch die Wahrnehmung des Ehrenamts zu erleiden. Diese Vorschrift, die für alle Betriebsratsmitglieder unabhängig von einer etwaigen Freistellung nach § 38 BetrVG gilt, konkretisiert hinsichtlich der Vergütung das allgemeine Benachteiligungsverbot des § 78 Satz 2 BetrVG ( - Rn. 13; - 7 AZR 123/13 - Rn. 12 mwN). Das Arbeitsentgelt ist nach dem Lohnausfallprinzip fortzuzahlen. Die Berechnung der geschuldeten Vergütung nach dem Lohnausfallprinzip erfordert eine hypothetische Betrachtung, welches Arbeitsentgelt das Betriebsratsmitglied ohne die Arbeitsbefreiung verdient hätte ( - Rn. 14 mwN).

302. Danach hat der Kläger keinen Anspruch auf die Vergütung zusätzlicher freiwilliger Flexschichttage. Nach dem Lohnausfallprinzip bestünde der geltend gemachte Anspruch nur, wenn der Kläger ohne die Freistellung als Mitglied des Betriebsrats nach § 38 Abs. 1 BetrVG voraussichtlich drei zusätzliche Flexschichttage pro Quartal geleistet hätte, die nach Maßgabe von § 611 BGB iVm. § 37 Abs. 2 BetrVG, VIII. 1., 2. und 6. BV Wechselschicht und der Gesamtzusage vom zu vergüten wären. Tatsachen, die diesen Schluss rechtfertigen, hat der Kläger nicht vorgebracht. Mit seiner Auffassung, darauf komme es nicht an, weil er als freigestelltes Betriebsratsmitglied regelmäßig 40 Wochenstunden für Betriebsratsarbeit zu Verfügung gestanden habe, verkennt er, dass nach § 37 Abs. 2 BetrVG für seine Vergütung die hypothetische Tätigkeit als Schichtarbeitnehmer maßgebend ist und nicht seine tatsächliche ehrenamtliche Tätigkeit als Mitglied des Betriebsrats.

31III. Der Kläger hat die Kosten seiner insgesamt erfolglosen Berufung sowie der Revision zu tragen, § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BAG:2017:251017.U.7AZR731.15.0

Fundstelle(n):
BB 2018 S. 756 Nr. 13
CAAAG-77282