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NWB Nr. 11 vom Seite 692

Anfechtung und Billigkeitsmaßnahmen

Einfluss der Anfechtung nach § 133 InsO auf die Gewährung von Billigkeitsmaßnahmen

Professor Dr. Torsten Mindermann und Dr. Karsten Lukas

[i]BGH, Urteil v. 22.6.2017 - IX ZR 111/14 Eine Billigkeitsmaßnahme nach § 222 AO (Stundung) bzw. § 258 AO (Vollstreckungsaufschub) kann gewährt werden, wenn der Steueranspruch nicht gefährdet ist. Nach der bis April 2017 geltenden Gesetzesfassung des § 133 InsO a. F. und dessen Auslegung durch die Rechtsprechung wurde im Insolvenzfall dem Gläubiger bereits bei Gewährung einer im normalen Geschäftsverkehr üblichen Zahlungserleichterung (z. B. eine der o. g. Billigkeitsmaßnahmen) vom Insolvenzverwalter im Rahmen der Anfechtung eine Zahlungsunfähigkeitskenntnis unterstellt. In der Konsequenz musste der Gläubiger unter Umständen dann alle im Anfechtungszeitraum (zehn Jahre) empfangenen Zahlungen wieder an den Insolvenzverwalter auskehren. Diese Praxis wirkte sich negativ auf die Gewährung der o. g. Billigkeitsmaßnahmen aus, da die Finanzbehörde diesen Sachverhalt bei ihren Überlegungen mit berücksichtigen musste. Mit dem Gesetz zur Verbesserung der [i]Schädlich, NWB 20/2017 S. 1521; Pape, NWB 37/2017 S. 2841Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetz v. wurde u. a. § 133 InsO geändert und das Prinzip der tatsächlichen Kenntnis des Gläubigers bzgl. einer Z...

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