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Online-Nachricht - Donnerstag, 01.03.2018

Branntweinsteuer | Führen eines Brennbuches für eine Obstbrennerei (FG)

Das FG Baden-Württemberg hat zwei Klagen abgewiesen, mit denen sich die Besitzer einer Obstbrennerei gegen die Führung eines Brennbuchs gewendet haben ( und , rkr.).

Sachverhalt: Beide Kläger sind jeweils Besitzer einer registrierten Obstabfindungsbrennerei. Im Februar 2014 bewilligte das beklagte Hauptzollamt (HZA) den Klägern antragsgemäß die Teilnahme am vereinfachten Lohnbrennen. Dadurch wurden die Kläger wechselseitig in die Lage versetzt, das von ihnen jeweils selbst gewonnene Material auf das Kontingent der Brennerei des anderen unter Verwendung seines eigenen Brenngerätes zu brennen. Nachdem es bei Kontrollen zu Auffälligkeiten gekommen war, ordnete das HZA gegenüber beiden Klägern die Führung eines Brennbuchs an.

Die hiergegen gerichteten Klagen hatten keinen Erfolg:

  • Die Ermessensentscheidungen des HZA, den Klägern die Führung eines Brennbuchs aufzuerlegen, ist rechtmäßig.

  • Die Pflicht zur Brennbuchführung ergibt sich aus § 166 Abs. 1 Satz 1 der Anlage zur BranntweinmonopolverordnungBrennereiordnung – in der zum maßgeblichen Zeitpunkt geltenden Fassung vom (BO).

  • Danach ist in Brennereien vom Brennereibesitzer ein Brennbuch nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu führen. Die Brennbuchführung ist der Regelfall und bedarf grundsätzlich keiner weiteren Begründung.

  • Allerdings besteht nach § 166 Abs. 1 Satz 4 BO ein Ermessen, in begründeten Ausnahmefällen von der Brennbuchführungspflicht zu befreien.

  • Ein solcher Ausnahmefall liegt in beiden Verfahren nicht vor. Die Kläger können sich nicht auf die Verwaltungsvorschrift „Abfindung der Brennereien“ des BMF in der maßgeblichen Fassung vom (III B 7 - V 2265/10/10005:002, VSF, Kennung V 2265) berufen, die in Abs. 42 vorsah, dass Brennereien, in denen nicht mehr als 5 Stoffbesitzer Branntwein herstellen, von der Pflicht zur Führung eines Brennbuches befreit sind, soweit nicht das Hauptzollamt im Einzelfall etwas anderes bestimmt.

  • Diese Befreiungsregelung kann bereits wegen ihres Widerspruchs zur Regelung des § 166 Abs. 1 Satz 1 BO nach außen hin keine unmittelbare Bindungswirkung entfalten.

  • Soweit sie im Innenverhältnis Bindungswirkung entfaltet, als sie abstrakt generelle Regelungen für die Ermessensausübung durch die Behörde trifft, hat sich das HZA in den streitigen Einzelfällen ermessensgerecht für die Brennbuchführungspflicht entschieden.

  • Da der in Abfindungsbrennereien erzeugte Alkohol nicht über Messeinrichtungen erfasst, sondern lediglich geschätzt wird, stellt das ordnungsgemäß geführte Brennbuch ein wichtiges Hilfsmittel zur steuerlichen Überwachung der Brennerei dar.

Quelle: FG Baden-Württemberg, Newsletter 1/2018 (il)

Fundstelle(n):
LAAAG-77253