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BFH 19.04.1989 II R 16/89

Grundsteuer; | Steuererlaß bei Organschaft (§ 33 GrStG)

Bei durch Organschaft verbundenen Unternehmen ist bei der Entscheidung, ob die Einziehung der unverkürzten GrSt unbillig ist, i.S. des § 33 Abs.1 Satz 2 GrStG nicht nur auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Organtochter, sondern auch auf die der Muttergesellschaft abzustellen ().

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