BFH Beschluss v. - IX B 84/01

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 Nrn. 1, 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht hinreichend dargelegt. In der Beschwerdebegründung ist schlüssig und substantiiert darzutun, weshalb die für bedeutsam gehaltene Rechtsfrage im Allgemeininteresse klärungsbedürftig und im Streitfall klärungsfähig ist. An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es, wenn sich die streitige Rechtsfrage ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten lässt bzw. sie offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das Finanzgericht getan hat (vgl. , BFH/NV 2000, 843).

Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift nicht.

Die betreffende Rechtsfrage lässt sich aus dem Gesetz und der dazu ergangenen Rechtsprechung, wie die Kläger selbst einräumen, ohne weiteres beantworten. In diesem Zusammenhang geht der Hinweis auf die ”nicht mehr den Verfahren und dem Inhalt der jeweiligen Einkommensteuer- und daraus abgeleiteten Verlustfeststellungsbescheiden” entsprechenden ”antiquierte(n)” Rechtsprechung und die andere, zutreffende Handhabung im Bereich der Körperschaftsteuer angesichts der insoweit eindeutigen Gesetzeslage (§ 47 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes) fehl. Selbst wenn man die Formulierung im Feststellungsbescheid

"Feststellungsgrundlagen

negativer Gesamtbetrag der Einkünfte

laut Steuerbescheid für (Jahr) vom ...”

als Hinweis auf den (betreffenden) Einkommensteuerbescheid hätte verstehen können, macht dieser Hinweis den Einkommensteuerbescheid nicht zum Grundlagenbescheid. In den Einkommensteuerbescheiden wird der jeweilige Gesamtbetrag der Einkünfte nämlich erkennbar lediglich unter der Rubrik ”Besteuerungsgrundlagen zur Steuerfestsetzung (Jahr), Berechnung des zu versteuernden Einkommens”, also im Berechnungs- und Erläuterungsteil und damit außerhalb des Festsetzungs- bzw. Feststellungsteils des Steuerbescheids erwähnt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:




Fundstelle(n):
BFH/NV 2002 S. 307 Nr. 3
IAAAA-69000