BFH Beschluss v. - IX B 75/02

Gründe

Die Beschwerde ist nicht statthaft.

Gemäß § 90a Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kann gegen Gerichtsbescheide nur ein Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt werden, wenn —wie hier— in dem Gerichtsbescheid die Revision nicht zugelassen ist. Hierauf wurde der Kläger mit der Rechtsmittelbelehrung im Gerichtsbescheid vom hingewiesen. Gleichwohl hat er Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, die deshalb als nicht statthaft zu verwerfen ist (vgl. auch , BFH/NV 2002, 1035).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 2002 S. 1490 Nr. 11
KAAAA-68999