BFH Beschluss v. - IX B 57/02

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht gegeben.

1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Die vom Beklagten und Beschwerdeführer (Finanzamt —FA—) mit der Beschwerde als grundsätzlich aufgeworfene Frage, ob eine für den Abschluss eines Versicherungsvertrages geleistete Provisionszahlung auch ohne schriftliche Vereinbarung als Entgelt für eine Vermittlungsleistung nach § 22 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) anzusehen ist, ist im Streitfall nicht entscheidungserheblich. Das Finanzgericht (FG) hat —entgegen der Auffassung des FA— § 22 Nr. 3 EStG nicht allein deshalb für unanwendbar gehalten, weil die Provisionsvereinbarung nicht schriftlich abgeschlossen war, sondern weil es nach seinen Feststellungen überhaupt an einer Vereinbarung zwischen der Versicherung und dem Kläger und Beschwerdegegner (Kläger) gefehlt hat und der Kläger auch keinerlei Vermittlungsleistung erbracht hat.

2. Die Zulassung der Revision ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO). Die Vorentscheidung weicht nicht von dem (BFHE 186, 259, BStBl II 1998, 619) ab, weil das FG seiner Beurteilung keine davon abweichenden Rechtssätze zugrunde gelegt hat. Vielmehr hat das FG den entscheidungserheblichen Unterschied im Sachverhalt darin gesehen, dass im Streitfall zwischen dem Kläger und dem Versicherungsunternehmen keine Vereinbarung geschlossen worden ist und der Kläger auch keine Vermittlungsleistung erbracht hat.

Die Vorentscheidung ist auch nicht mit offensichtlichen schwerwiegenden Fehlern behaftet, die das Vertrauen in die Rechtsprechung erschüttern könnten und deshalb eine Zulassung der Revision erfordern.

3. Die Vorentscheidung beruht auch nicht auf einem Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). Das FG war nicht gemäß § 76 Abs. 1 FGO verpflichtet, den Sachverhalt wegen der widersprüchlichen Bescheinigungen verschiedener Stellen des Versicherungsunternehmens weiter aufzuklären. Die Widersprüche der Bescheinigungen waren nach der Rechtsauffassung des FG, von der bei der Prüfung von Verfahrensfehlern stets auszugehen ist, nicht entscheidungserheblich. Die Vorentscheidung ist —wovon auch das FA ausgeht— auf zwei alternative Begründungen gestützt, die jeweils den unterschiedlichen Sachverhaltsvarianten der Bescheinigungen entsprechen. Nach beiden Sachverhaltsvarianten hat das FG § 22 Nr. 3 EStG für unanwendbar gehalten.

Fundstelle(n):
HAAAA-68987