BFH Beschluss v. - IX B 38/01

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet. Die Voraussetzungen, um gemäß § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) die Revision zuzulassen, sind nicht erfüllt.

1. Soweit die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) Verfahrensmängel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO rügen, ist die Beschwerde unzulässig, da ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entspricht. Die Kläger haben das Vorliegen solcher Mängel nur pauschal behauptet, ohne im Einzelnen darzulegen, worin diese bestehen sollen und inwiefern die Entscheidung des Finanzgerichts (FG) —ausgehend von seiner materiell-rechtlichen Auffassung— darauf beruhen kann (zu den Darlegungsvoraussetzungen s. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rz. 48 f. i.V.m. § 120 Rz. 66 f.).

2. Die geltend gemachte Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO; vgl. dazu Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz. 41 f.) ist nicht gegeben. Nach den mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen nicht angegriffenen und damit den Senat bindenden Feststellungen des FG (vgl. § 118 Abs. 2 FGO) hat im Streitfall —anders als in dem von den Klägern als Divergenzentscheidung benannten (BFHE 135, 434, BStBl II 1982, 533)— der Wert des Gebäudes bei der Vereinbarung des Erbbaurechts keine Bedeutung gehabt. Die hierin liegende Würdigung eines anderen (festgestellten) Sachverhalts begründet keine Divergenz (z.B. , BFH/NV 1999, 1477). Mit ihrer Beschwerde machen die Kläger lediglich geltend, diese Würdigung des FG sei rechtsfehlerhaft; mit einem solchen —der Revision vorbehaltenen— Vorbringen können sie jedoch im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht gehört werden (, BFH/NV 2001, 1596). Im Übrigen verweist der Senat, auf den die alleinige Zuständigkeit zur Entscheidung über Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zwischenzeitlich übergegangen ist, auf sein Urteil vom IX R 41/98 (BFH/NV 2002, 18); daraus ergibt sich, dass der Erbbauzins kein Entgelt für die Nutzung der auf dem belasteten Grundstück befindlichen Gebäude ist.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BFH/NV 2002 S. 796 Nr. 6
IAAAA-68978