BFH Beschluss v. - IX B 190/01

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) nicht hinreichend dargelegt. In der Beschwerdebegründung ist schlüssig und substantiiert darzutun, weshalb die für bedeutsam gehaltene Rechtsfrage im Allgemeininteresse klärungsbedürftig und im Streitfall klärungsfähig ist. Dies erfordert u.a. eine Auseinandersetzung mit den zur aufgeworfenen Rechtsfrage in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassungen (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs —BFH— vom VIII B 17/99, BFH/NV 2000, 211, 212; vom XI B 30/99, BFH/NV 2000, 1231; vom III B 97/01, BFH/NV 2002, 366). Bei bereits —wie hier zur Behandlung vorab entstandener Werbungskosten— vorhandener Rechtsprechung des BFH ist zusätzlich darzutun, weshalb gleichwohl eine erneute Entscheidung erforderlich sein soll (vgl. BFH-Beschlüsse vom VIII B 85/99, BFH/NV 2000, 472; vom XI B 37/01, BFH/NV 2002, 511). Diesen Anforderungen an die Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage genügt die Beschwerdeschrift nicht. Bei nicht hinreichend dargelegter oder fehlender Klärungsbedürftigkeit bedarf es auch keiner Entscheidung zur Fortbildung des Rechts i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO (vgl. , BFH/NV 2002, 652; Schwarz/Dürr, Finanzgerichtsordnung, § 115 Rz. 45).

Der BFH hat in zahlreichen Entscheidungen zur Frage der Abziehbarkeit von vorab entstandenen Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung Stellung genommen (vgl. , BFH/NV 2001, 585, m.w. Rechtsprechungsnachweisen). Danach können Aufwendungen als vorab entstandene Werbungskosten nur abgezogen werden, wenn der Entschluss zur Einkunftserzielung endgültig gefasst und später nicht wieder weggefallen ist. Der zeitliche Zusammenhang zwischen Aufwendungen und späterer Vermietung ist kein gesetzliches Tatbestandsmerkmal für den Abzug von Werbungskosten, ihm kommt vielmehr (nur) eine indizielle Bedeutung zu (vgl. , BFHE 138, 195, BStBl II 1983, 554; vom IX R 89/88, BFH/NV 1991, 741, und IX R 30/89, BFHE 164, 364, BStBl II 1991, 761). Insoweit kann er bei der tatrichterlichen Würdigung zur Entscheidung der Frage berücksichtigt werden, ob nach den Gesamtumständen ein wirtschaftlicher Zusammenhang von Aufwendungen mit künftigen Einnahmen gegeben ist. Entsprechend hat auch die ”Dauer einer Renovierung zur Vorbereitung einer Vermietungstätigkeit” im Rahmen der vom Finanzgericht (FG) vorzunehmenden —und im Streitfall auch vorgenommenen— Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls, die der BFH als Revisionsgericht ohnehin nur eingeschränkt überprüfen kann, nur indizielle Bedeutung. Worin dann das abstrakte —über den Einzelfall hinausgehende— Interesse der Allgemeinheit liegen soll, ist nicht hinreichend aufgezeigt; insoweit hätte es weiterer Ausführungen bedurft (vgl. BFH-Beschlüsse vom I B 23/98, BFH/NV 1999, 1214; vom VIII B 12/00, BFH/NV 2001, 201).

Letztlich machen die Kläger die in einer (vermeintlich) fehlerhaften Tatsachen- und Beweiswürdigung (”Folgerung ist rechtsfehlerhaft”) liegende unzutreffende Rechtsanwendung durch das FG geltend. Insofern rügen sie materiell-rechtliche Fehler, also die inhaltliche Richtigkeit des Urteils, womit die Zulassung der Revision jedoch nicht erreicht werden kann (vgl. BFH-Beschlüsse vom III B 16/00, BFH/NV 2001, 202; vom XI B 25/01, BFH/NV 2002, 213; vom V B 77/00, BFH/NV 2002, 359).

Fundstelle(n):
BFH/NV 2003 S. 147
BFH/NV 2003 S. 147 Nr. 2
RAAAA-68962