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Rückabwicklung der Bauträgerfälle und Verzinsung von Rückzahlungen
Schuldet eine Bauträgerin die Umsatzsteuer nach § 13b UStG nicht, ist die Festsetzung einer Entscheidung des FG Baden-Württemberg zufolge zu ihren Gunsten zu ändern. Ändert das Finanzamt zugunsten des Steuerpflichtigen eine von Anfang an rechtswidrige Umsatzsteuerfestsetzung und führt dies zu einem Erstattungsbetrag, sind nach Ansicht des Gerichts Erstattungszinsen festzusetzen.