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Kein Werbungskostenabzug beim Auslandsstudium
Nach Abschluss einer Erstausbildung können Aufwendungen für eine zweite Ausbildung (Studium oder Berufsausbildung) laut FG Münster zwar grundsätzlich als Werbungskosten abgezogen werden, Voraussetzung für den Abzug der Wohnungskosten sowie der Verpflegungsmehraufwendungen in Bezug auf Auslandsaufenthalte ist aber, dass die Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung erfüllt sind. Vor diesem Hintergrund könne eine an einer deutschen Hochschule eingeschriebene Studentin für Zeiträume von Auslandssemestern und Auslandspraktika keine Aufwendungen für die dortige Unterkunft und Verpflegung geltend machen, wenn sie im Inland keinen eigenen Hausstand unterhalte. Eine Universität sei nicht nur im Fall eines vollständigen Auslandsstudiums, sondern auch im Fall eines Auslandssemesters als erste...