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BBK Nr. 5 vom

Reverse-Charge-Verfahren bei Bauleistungen

Karl-Hermann Eckert

Den ausführlichen Beitrag finden Sie .

I. Begriff der Bauleistung i. S. des § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG

1. Bauleistungen

Bauleistungen sind steuerpflichtige Werklieferungen und sonstige Leistungen, die sich unmittelbar und nachhaltig auf die Substanz eines Bauwerks auswirken, d. h. durch die Leistung muss die Substanz eines Bauwerks oder Bauwerkteils erweitert, verbessert, beseitigt oder erhalten werden.

Als Bauleistungen kommen nur solche Werklieferungen und sonstige Leistungen in Betracht, die am betroffenen Grundstück ausgeführt werden. Als Grundstücke gelten insbesondere auch Sachen, Ausstattungsgegenstände und Maschinen, die auf Dauer in einem Gebäude oder Bauwerk installiert sind und die nicht bewegt werden können, ohne das Gebäude oder Bauwerk zu zerstören oder zu verändern. Die Veränderung muss dabei erheblich sein.

Keine Bauleistungen sind reine Lieferungen z. B. von Baumaterial oder bloße Duldungsleistungen wie z. B. die Vermietung von Baugeräten. Ausgenommen sind ebenfalls reine Planungs- und Überwachungsleistungen.

Werden im Rahmen eines Vertragsverhältnisses mehrere Leistungen erbracht, bei denen es sich nur teilweise um Bauleistungen handelt...

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